Dem Kläger sind keine Prozessführungskosten im Verfahren nach § 178a SGG entstanden, welche (beim Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen) eine Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Das von ihm geführte Verfahren nach § 178a SGG ist nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Für den Kläger sind im Verfahren nach § 178a SGG keine eigenen Aufwendungen angefallen. Ebenso sind keine Kosten für die Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten im Verfahren entstanden. Das Tätigwerden der Bevollmächtigte im Verfahren nach § 178a SGG hat nicht den Anfall einer Gebühr nach dem RVG ausgelöst, sondern diese anwaltliche Tätigkeit ist mit der für das Klageverfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV mitabgegolten. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit eine Gebühr nur ein Mal fordern. Zu einem Verfahren – wie dem vorliegenden Klageverfahren – gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit einem Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehört u.a. nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG ein Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da es sich bei dem Verfahren nach § 178a SGG um ein solches Verfahren handelt, ist die Prozessbevollmächtigte beim Betreiben des Verfahrens nach § 178a SGG nicht in einer gesonderten Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG, für die ein Rechtsanwalt eine gesonderte Vergütung erhält, sondern in derselben Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG tätig gewesen. Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV wird jede erstinstanzliche prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Die Sondervorschrift der Nr. 3330 VV, wonach die Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 0,5 der Gebühr oder des Satzes nach § 13 RVG beträgt, ist vorliegend nicht einschlägig. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn der Rechtsanwalt, der im Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör tätig wird, nicht schon im bisherigen Verfahren als Prozessbevollmächtigter oder als Verfahrensbevollmächtigter tätig gewesen ist oder anschließend tätig sein wird (Hartmann, KostG, 40 Aufl., Nr. 3330 VV Rn 3). Die Prozessbevollmächtigte ist vorliegend aber schon im Klageverfahren für den Kläger tätig gewesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist rechtskräftig abgelehnt.

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