Zu Recht hat der Rechtspfleger von einer Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegen.

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt. Da § 15a RVG somit keine Gesetzesänderung, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage darstellt, gilt diese Vorschrift auch für sog. "Altfälle" (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 ff. = MDR 2010, 471 f. [= AGS 2010, 54]).

Eine Anrechnung der in Nr. 2300 VV geregelten Geschäftsgebühr findet somit im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten des "dritten" Kostenschuldners nur statt, soweit dieser den Anspruch erfüllt hat, wegen des Anspruch ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 2 RVG).

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass keine dieser Alternativen vorliegend erfüllt ist. Auch der Senat schließt sich der ganz h.M. an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann i.S.d. § 15a Abs. 2, 2. Var. RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.4.2010–13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f. [= AGS 2010, 209]; OLG Naumburg, Beschl. v. 18.2.2010–2 W 5/2010, JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.12.2009–8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f. [= AGS 2010, 25]).

Da § 15a Abs. 2 RVG von dem Grundsatz ausgeht, dass sich Gebührenanrechnungen grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten auswirken, und demzufolge eng auszulegen ist, ist im Hauptsacheverfahren und im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht "dasselbe Verfahren" i.S.d. Vorschrift zu sehen (wie hier OLG Stuttgart a.a.O.).

Angesichts der – soweit erkennbar – einheitlichen Rspr. der Oberlandesgerichte liegt kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vor.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Hendrik Holtkamp, Mannheim

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