Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen auch dann tituliert i.S.v. § 15a Abs. RVG, wenn zwar kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist, die Auslegung des Vergleichs aber ergibt, dass die Geschäftsgebühr umfassend abgegolten sein soll (Abweichung und Klarstellung zu OLG Karlsruhe – 13 W 159/09 und OLG Stuttgart – 8 W 132/10).

OLG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2010–14 W 460/10

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