Die Partei kann berechnen:

 
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV (Streitwert 81.542,37 EUR) 1.660,10 EUR
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV – 830,05 EUR
Terminsgebühr (ermäßigt) Nr. 3105 VV 638,50 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,00 EUR
Gerichtskosten 2.268,00 EUR
Ergibt zusammen 3.756,55 EUR
Umsatzsteuer 282,82 EUR
Summe 4.039,37 EUR

Die 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV ist unter Anrechnung von 0,65 der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV nur in Höhe von 830,05 EUR berücksichtigt worden.

Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 erfolgte in Anwendung von § 15a Abs. 2 RVG. Die Klägerin hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 1.999,32 EUR geltend gemacht. Darin enthalten ist die 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV in Höhe von 1.660,10 EUR. Die Geschäftsgebühr wurde als Nebenforderung im Versäumnisurteil tituliert. Folglich hat die Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG zu erfolgen. Eine Anrechnung kann bzw. muss von Amts wegen berücksichtigt werden, auch ohne dass sich die Beklagte auf die Anrechnung beruft, wenn dem Gericht bekannt ist, dass die Geschäftsgebühr wie im vorliegenden Fall bereits tituliert ist. Andernfalls würde der Rechtspfleger wissentlich einen falschen Vollstreckungstitel schaffen (Hansens, RVGreport 2009, 201, 205; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, IV.2 e bb); Hansens, AnwBl 2009, 535, 539).

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung vereinbart hat, die eine Anrechnung ausschließt. Diese Vereinbarung betrifft lediglich die beiden Vertragsparteien im Innenverhältnis.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Martin Clausnitzer, Freiburg

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?