Zu Recht wurden nur einmalig die angefallenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 555,14 EUR festgesetzt, auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Rechtsanwalt D in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

Tatsächlich werden nämlich nicht zwei Maßregeln vollstreckt, sondern nur eine Unterbringung, hinsichtlich derer nur gleichlautend entschieden werden kann.

Auch wenn eine Verbindung der Verfahren entsprechend den §§ 2 ff., 13 ff. StPO nicht vorliegt und auch – mangels Anwendbarkeit der Vorschriften im Vollstreckungsverfahren – nicht angeordnet werden kann, steht nur eine einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel an, hinsichtlich derer eine einheitliche Anhörung durchgeführt wird. Es liegt damit ein einheitlicher Lebensvorgang i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor und Gebühren und Auslagen fallen, wie im Beschluss bereits zu Recht ausgeführt wurde, nur einmal an.

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