Leitsatz (amtlich)
Auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verteidiger in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, wird tatsächlich nur eine Unterbringung vollstreckt, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt und die Gebühren nur einmal entstehen.
Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 18.01.2010; Aktenzeichen 33K StVK 787-788/09) |
Tenor
Die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 06.05.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 18.01.2010 (33K StVK 787-788/09) wird als unbegründet zurück gewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Gründe
Die von Rechtsanwalt D. am 06.05.2010 erhobene Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts Aachen vorn 18.01.010 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.
Zu Recht wurden nur einmalig die angefallenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 555,14 Euro festgesetzt, auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Rechtsanwalt D. in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Tatsächlich werden nämlich nicht zwei Maßregeln vollstreckt, sondern nur eine Unterbringung, hinsichtlich derer nur gleichlautend entschieden werden kann. Auch wenn eine Verbindung der Verfahren entsprechend den §§ 2ff, 13 ff StPO nicht vorliegt und auch - mangels Anwendbarkeit der Vorschriften im Vollstreckungsverfahren - nicht angeordnet werden kann, steht nur eine einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel an, hinsichtlich derer eine einheitliche Anhörung durchgeführt wird. Es liegt damit ein einheitlicher Lebensvorgang im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor und Gebühren und Auslagen fallen, wie im Beschluss vom 18.01.2010 bereits zu Recht ausgeführt wurde, nur einmal an.
Fundstellen
Haufe-Index 3018958 |
AGS 2010, 428 |
RVGreport 2010, 379 |
StRR 2011, 39 |
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