Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz für die Versendung von Akten ist nach §§ 19 Abs. 4 u. 5, 66 Abs. 2 GKG zulässig. Zwar wurde der Beschwerdewert nicht erreicht, jedoch ist sie gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG vom AG zugelassen worden. Ferner ist eine Beschwer des Verteidigers als Kostenschuldner gem. § 28 Abs. 2 GKG gegeben, selbst wenn er die Kosten vom Auftraggeber erstattet verlangen kann (BVerfG NJW 1995, 3177; VG Meiningen JurBüro 2006, 36).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die hier maßgebliche Vorschrift für die Erstattung von Auslagen ist der Auslagentatbestand Nr. 9003 Nr. 1 GKG-KostVerz. Danach beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag 12,00 EUR. Die Voraussetzungen für den Ansatz dieser Pauschale werden durch die vom AG Chemnitz an den Beschwerdeführer erfolgte Aktenübersendung indessen nicht erfüllt.
Insoweit ist die Auslagenpauschale einerseits nicht durch die tatsächlich erfolgte Übersendung mittels eines Zustelldienstes entstanden, weil es dahingehend bereits an einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mangelt. Dieser hatte nämlich ausdrücklich die Übergabe der Akten nebst Beiakten an sein Postfach beim LG Chemnitz beantragt.
Andererseits kann die Entstehung der Auslagenpauschale aber auch nicht aus dem tatsächlich gestellten Antrag abgeleitet werden, weil die Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts am Ort der aktenführenden Stelle keine Aktenversendung darstellt und einer solchen insoweit auch nicht gleichsteht.
Die Frage, ob die Auslagenpauschale gem. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 9003 Nr. 1 GKG-KostVerz. auch dann anfällt, wenn die Akte ins Gerichtsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird, ist umstritten.
Die in Rspr. und Lit. h.M. vertritt die Auffassung, dass die Auslagenpauschale beim Einlegen der Akte ins Gerichtsfach nicht anfällt. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich – wie hier – Akten führende Stelle und Gerichtsfach des Rechtsanwalts nicht unmittelbar im gleichen Gebäude befinden (vgl. LAG Schleswig-Holstein NJW 2007, 2510; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; LG Detmold NJW 1995, 2801; LG Göttingen AnwBl 1995, 570; AG Düsseldorf JurBüro 1997, 433; Hartmann, KostG, 37. Aufl., Nr. 9003 GKG-KostVerz. Rn 2; Notthoff, AnwBl 1995, 538; Enders, JurBüro 1997, 393). Begründet wird dies insbesondere mit dem aus den Gesetzesmaterialien abgeleiteten Willen des Gesetzgebers, dass nur für eine Versendung auf Antrag in die Kanzlei als "besondere Serviceleistung" eine Aufwendungspauschale für Verpackungs- und Transportkosten zu erheben sei.
Eine Mindermeinung bejaht demgegenüber das Anfallen der Auslagenpauschale auch im Fall der Einlegung der Akten ins Gerichtsfach des Rechtsanwalts (vgl. AG Chemnitz, Beschl. v. 23.3.2005–12 Ds 740 Js 45233/04; Beschl. v. 28.2.2008–16 Ls 640 Js 4377/06; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 28 Rn 7, 9). Diese Auffassung wird auf die Aufwendungen für das Einlegen ins Anwaltspostfach gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers bezwecke der Auslagentatbestand des Nr. 9003 GKG-KostVerz. die pauschale Abgeltung von Aufwendungen der Justiz für Serviceleistungen dafür, dass Akteneinsicht "an einem anderen Ort" als dem der Akten führenden Stelle gewünscht und dadurch Versendung notwendig werde. "Anderer Ort" i.S.d. der Vorschrift sei jede andere Stelle außerhalb der Geschäftsstelle des Gerichts. Aufwendungen i.S.d. Nr. 9003 GKG-KostVerz. seien nicht nur die durch Versendung durch die Post entstandenen Leistungsentgelte derselben, sondern auch die durch Versendung über ein Fach des Rechtsanwalts verursachte Mühewaltung der Geschäftsstelle als Serviceleistung.
Hätte der Gesetzgeber nur den Ansatz der Leistungsentgelte der Post gewollt, wäre dies sicher bei der Formulierung der Auslagentatbestände klar definiert worden, wie dies bei Nr. 9002 GKG-KostVerz. geschah. Auch aus der Verwendung des Begriffs der "Aufwendungen" in der amtlichen Begründung zu Nr. 9003 GKG-KostVerz. sei dies zu entnehmen.
Die Kammer tritt der erstgenannten Auffassung bei.
Bereits der Wortlaut des Auslagentatbestandes Nr. 9003 Nr. 1 GKG-KostVerz. spricht eindeutig gegen den Anfall der Pauschale bei bloßer Einlegung der Akten ins Gerichtsfach eines Rechtsanwalts. Diese gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – die aktenführende Stelle und das Gerichtsfach des Rechtsanwalts in einem Gebäudekomplex befinden, weil in diesem Fall die Verbringung der Akte zum Gerichtsfach schon keine Versendung darstellt.
Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für die h.M. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 12/6962 S. 87) hat der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24.6.1994 neu eingeführte Auslagentatbestand Nr. 9003 GKG-KostVerz. weitgehend die Bestimmung des bis dahin geltenden § 5 Abs. 3 JVKostO ("für die Versendung von Akten durch die Post wird ein Auslagenpauschbetrag von 10 DM je Sendung erhoben ...") übernommen. Er soll danach pauschal die Abgeltung von Aufwendungen dafür ermöglichen, dass Akten zur Akteneinsicht an einem anderen Ort als den der ...