Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gem. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
1. In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind (vgl. §§ 112 f. FamFG), ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe aus den §§ 76 ff. FamFG. § 76 Abs. 1 FamFG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
a) Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in § 78 FamFG gesondert geregelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 FamFG) und Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist (§ 78 Abs. 2 FamFG). Nur wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, wird dem Beteiligten nach § 78 Abs. 1 FamFG stets ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt hingegen nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nach § 78 Abs. 2 FamFG nur beigeordnet, "wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint". Für die regelmäßig nicht streng kontradiktorisch geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Vorschrift die Regelung in § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO, wonach in Zivisachen die Beiordnung eines Anwalts geboten ist, wenn auch ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist, ausdrücklich nicht übernommen (BT-Drucks 16/6308 S. 214).
b) Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehe- und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den übrigen Familiensachen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem FamG und dem OLG nicht zwingend vorgeschrieben. Auch in Kindschaftssachen, zu denen nach § 151 Nr. 2 FamFG Verfahren über das Umgangsrecht zählen, richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts also nach § 78 Abs. 2 FamFG.
2. Unter welchen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, ist in Rspr. u. Lit. umstritten.
a) Teilweise wird unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ein sehr enger Maßstab für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG vertreten. Die Beiordnung richte sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, sei also allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auch die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten erfülle die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht. Unzureichende persönliche Fähigkeiten des Antragstellers könnten eine Beiordnung nicht begründen. Ob der Antragsteller in rechtlichen Angelegenheiten unbewandert sei, sei angesichts der bestehenden Amtsermittlungspflicht ohne Belang (KG, 19 WF 136/09; Götsche, FamRZ 2009, 383, 386 f.; Prütting/Helms/Stößer, FamFG § 78 Rn 3 f.; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG § 78 Rn 26 ff., 33; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 30. Aufl., § 78 FamFG Rn 3).
b) Eine andere Auffassung knüpft an die Rspr. des Senats zur Prozesskostenhilfe in früheren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2007 – XII ZB 27/07, FamRZ 2007, 1968 u. v. 2.6.2010 – XII ZB 60/09, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.). Wegen der besonderen Bedeutung sei auch in Kindschaftssachen nach neuem Recht grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (OLG Schleswig FamRZ 2010, 826, 827; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG § 78 Rn 4).
c) Die überwiegende Auffassung in Rspr. u. Lit. beurteilt die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein nach objektiven Kriterien, sondern berücksichtigt daneben auch subjektive Umstände. Zu berücksichtigen sei auch die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Nur dies genüge dem aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen – 4 WF 47/10 [= AGS 2010, 333]; OLG Hamburg – 10 WF 91/09; OLG Hamburg – 12 WF 254/09; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213 [= AGS 2010, 85]; OLG Celle FamRZ 2010, 582 [= AG...