Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG lösen keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV aus, weil es sich dabei um Zwischenverfahren i.S.v. § 19 RVG handelt.
VG Berlin, Beschl. v. 27.7.2010–80 KE 1.10 OL
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