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Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG lösen keine Gebühr nach VV 6203 (Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren) aus, weil es sich dabei um ein Zwischenverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 handelt.[50] Nach § 62 Abs. 1 BDG kann ein Beamter beantragen, dass das Gericht eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens festzusetzen, wenn ein Disziplinarverfahren nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen ist. Die Tätigkeit wird von der Gebühr nach VV 6202 (Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Verfahren) abgedeckt. Anmerkung 2 zu VV 6202 meint solche Verwaltungsverfahren, die in ein abschließendes gerichtliches Verfahren übergehen (können). Das ist allein das Disziplinarverfahren, das zu einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung oder einem förmlichen Verfahren bei dem Disziplinargericht (Disziplinarklage) führen kann.

[50] VG Berlin AGS 2010, 426.

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