Der antragstellende Anwalt begehrte die Vergütungsfestsetzung gegen seinen Mandanten für ein gerichtliches Verfahren vor dem VG. Dabei beantragte der Antragsteller neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV u.a. auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 1,3, die er gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV kürzte.

Der Kostenbeamte setzte die Geschäftsgebühr ab, da im Verfahren nach § 11 RVG nur Kosten des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen seien.

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses wies das VG zurück. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das VG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

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