Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil verfristet. ... (wird ausgeführt). Davon abgesehen ist die sofortige Beschwerde aber auch im Ergebnis unbegründet.

Da nach dem Akteninhalt eine Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides erteilt worden ist, die allerdings auf dem Postweg verloren gegangen sein mag, kann eine erneute Erstausfertigung nicht erteilt werden.

Das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist gebührenpflichtig (s. Nr. 2110 GKG-KostVerz.). Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für den Fall, dass den Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers die an ihn auf dem Postweg versandte Erstausfertigung gar nicht erst erreicht, sieht das GKG nicht vor.

Konsequenz daraus ist dann allerdings, dass ein Gläubiger, der die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu vertreten hat – weil er nicht dafür einzustehen hat, dass die Erstausfertigung auf dem Postweg zwischen Gericht und Anwalt verloren geht –, gem. § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zweitausfertigung, deren Entstehung er nicht hat vermeiden können, gegen den Schuldner hat.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

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