Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstausfertigung, Zweitausfertigung
Leitsatz (amtlich)
Geht die Erstausfertigung auf dem Postweg zum Gläubiger verloren, ist die zu erteilende weitere Ausfertigung des Titels gebührenpflichtig.
Normenkette
ZPO § 733; KV - GKG Nr. 2210
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Entscheidung vom 17.11.2009; Aktenzeichen 08-2555037-08-N) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.11.2009, durch den der Antrag auf Erteilung einer Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom 07.11.2008 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides vom 07.11.2008, der dem Antragsgegner am 11.11.2008 zugestellt worden ist, ist nach Aktenlage am 14.11.2008 eine Ausfertigung mit Zustellungsvermerk an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers versandt worden.
Mit der Begründung, diese Ausfertigung habe ihre Verfahrensbevollmächtigte nicht erhalten, begehrt der Antragsteller die Erteilung einer Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides, wobei in den Schriftsätzen vom 03. und 09.11.2009 ausdrücklich klargestellt wird, dass keine zweite/weitere Ausfertigung, sondern eine -gebührenfreie- Erstausfertigung beantragt werde.
Den Antrag auf Erteilung einer Erstausfertigung hat das Amtsgericht, nachdem auch die für eine weitere Ausfertigung eingeforderte Gebühr nicht bezahlt worden ist, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, der am 24.11.2009 zugestellt worden ist und auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
Hiergegen richtet sich die als "Rechtsmittel" bezeichnete sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, es sei egal, ob die zu erteilende Ausfertigung als Erst- oder Zweitausfertigung bezeichnet werde, jedenfalls habe sie gebührenfrei zu sein, da das Risiko der nicht erfolgreichen Versendung der Erstausfertigung am 14.11.2008 zu Lasten des Versenders gehe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil verfristet. Der Beschluss ist am 24.11.2009 zugestellt worden, die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (Ablauf: 08.12.), die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht vor dem 11.12.2009 bei dem Amtsgericht eingegangen.
Davon abgesehen ist die sofortige Beschwerde aber auch im Ergebnis unbegründet.
Da nach dem Akteninhalt eine Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides erteilt worden ist, die allerdings auf dem Postweg verloren gegangen sein mag, kann eine erneute Erstausfertigung nicht erteilt werden.
Das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist gebührenpflichtig (s. Nr. 2110 KV-GKG). Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für den Fall, dass den Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers die an ihn auf dem Postweg versandte Erstausfertigung gar nicht erst erreicht, sieht das GKG nicht vor.
Konsequenz daraus ist dann allerdings, dass ein Gläubiger, der die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu vertreten hat -weil er nicht dafür einzustehen hat, dass die Erstausfertigung auf dem Postweg zwischen Gericht und Anwalt verloren geht- die Kosten der Zweitausfertigung, deren Entstehung er nicht hat vermeiden können, gemäß § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schuldner hat.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (Nr. 2121 KV-GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 3027958 |
JurBüro 2010, 374 |
JurBüro 2010, 374-375 |
ZAP 2010, 936 |
ZAP EN-Nr. 599/2010 |
AGS 2010, 441 |
AGS 2010, 441-442 |
BerlAnwBl 2010, 176 |
RENOpraxis 2011, 56 |
RVGreport 2010, 309 |