Rz. 439
Die Kosten der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO gehören zu den Zwangsvollstreckungskosten und sind grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn, ihre Erforderlichkeit ist vom Gläubiger zu vertreten.[427] Das ist z.B. der Fall, wenn an verschiedenen Orten gegen unterschiedliche Personen vollstreckt werden soll,[428] der Gläubiger glaubhaft macht, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung auf dem Postweg verloren gegangen ist[429] oder die erste Ausfertigung versehentlich an den Schuldner ausgehändigt worden ist. Geht die Erstausfertigung der vollstreckbaren Ausfertigung auf dem Postweg an den Gläubiger verloren, muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, deren Erteilung gebührenpflichtig ist (GKG-Kostverz. 2110 bzw. FamGKG-Kostverz. 1600).[430]
Rz. 440
Da der Gläubiger die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in einem solchen Fall nicht zu vertreten hat, können die Kosten der nicht vermeidbaren Zweitausfertigung gemäß § 788 ZPO festgesetzt werden.[431] Hat der Gläubiger hingegen den Verlust zu vertreten, wobei sich der Gläubiger ein Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen muss, kann er die Kosten nicht vom Schuldner ersetzt verlangen,[432] ggf. aber von seinem eigenen Anwalt.
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