Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Abteilungsrichters des AG, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin über die (nochmalige) Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen worden ist. Dem Antragsteller, dem von dem AG ein Berechtigungsschein für die Beratung über Möglichkeiten der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei der Zwangsversteigerung des gemieteten Objekts erteilt worden ist und für dessen Verfahrensbevollmächtigten in jenem Verfahren die beantragte Vergütung festgesetzt worden ist, begehrt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheiten "S.-/H. – Mietzinsforderungen aus Mietvertrag" und "S./H. – Versorgungseinstellung" und verbindet diesen Antrag mit dem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von jeweils 255,85 EUR.

Die Rechtspflegerin hat die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Anträgen im Verfahren 23 II 1084/09 und dem neuen Antrag um eine einheitliche Angelegenheit handele, weil im Rahmen der Versteigerung des vom Antragsteller gemieteten Objekts verschiedene rechtliche Probleme zu klären seien. Dem ist der Abteilungsrichter bei der Entscheidung über die Erinnerung gefolgt. Mit der sofortigen Beschwerde vertieft der Antragsteller seine Auffassung, es hätten verschiedene gesondert abzurechnende Angelegenheiten vorgelegen. Entgegen dem vom AG erteilten Hinweis sei der Beschluss nicht unanfechtbar.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen.

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