Leitsatz (amtlich)
Wird die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Normenkette
BerHG § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Syke (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen 23 II 204/10) |
Tenor
Die am 27.5.2010 vorab per Telefax bei dem AG Syke eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom gleichen Tag gegen den Beschluss des AG Syke vom 19.5.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: bis zu 600 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Abteilungsrichters des AG Syke, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.4.2010 über die (nochmalige) Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen worden ist. Dem Antragsteller, dem im Verfahren 23 II 1084/09 von dem AG Syke ein Berechtigungsschein für die Beratung über Möglichkeiten der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei der Zwangsversteigerung des gemieteten Objekts erteilt worden ist und für dessen Verfahrensbevollmächtigten in jenem Verfahren die beantragte Vergütung festgesetzt worden ist, begehrt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheiten "S.-/H.- Mietzinsforderungen aus Mietvertrag" und "S./H. - Versorgungseinstellung" und verbindet diesen Antrag mit dem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von jeweils 255,85 EUR.
Die Rechtspflegerin hat die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Anträgen im Verfahren 23 II 1084/09 und dem neuen Antrag um eine einheitliche Angelegenheit handele, weil im Rahmen der Versteigerung des vom Antragsteller gemieteten Objekts verschiedene rechtliche Probleme zu klären seien. Dem ist der Abteilungsrichter bei der Entscheidung über die Erinnerung gefolgt. Mit der sofortigen Beschwerde vertieft der Antragsteller seine Auffassung, es hätten verschiedene gesondert abzurechnende Angelegenheiten vorgelegen. Entgegen dem vom AG erteilten Hinweis sei der Beschluss vom 19.5.2010 nicht unanfechtbar.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen.
Zwar hat das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der AG zu entscheiden. Außerdem gelten für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, § 5 BerHG.
Die sofortige Beschwerde war gleichwohl unstatthaft. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Rechtsmittel in erster Linie die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe. Gegen die Entscheidung des gem. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist jedoch nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtsuchenden gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig möglich wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters (vgl. Senat, Beschl. v. 15.2.2010 - 2 W 56/10; OLG Hamm Rpfleger 1984, 291; OLG Schleswig Rpfleger 1983, 489; OLG Stuttgart BeckRS 2007, 09722; JurBüro 1984, 124; BayObLG Jur Büro 1986, 21; BayObLGZ 1993, 253; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. VV 2500 Rz. 15; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. Vor 2.5 Rz. 45). Es war der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass der Richter am AG abschließend über die Erinnerung entscheiden sollte (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 6 BerHG, Rz. 3).
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es zahlreiche Beschwerdeentscheidungen von Rechtsmittelgerichten gibt, die sich mit der Höhe der Festsetzung der Vergütung für die auf der Grundlage eines Berechtigungsscheins gewährte Beratungshilfe gibt und dass in diesen Entscheidungen auch die Frage behandelt worden ist, ob die Gebühren nach VV 2500 ff. mehrmals entstehen, wenn in mehreren Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall ist der in der Beschwerdeschrift enthaltene Festsetzungsantrag jedoch nur Annex der mit dem Rechtsmittel in erster Linie erstrebten nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe. Da der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe rechtskräftig abgelehnt worden ist, entfällt zugleich die Grundlage für eine Festsetzung von Gebühren für die von der Ablehnung betroffenen Beratungshilfeangelegenheiten, so dass der Antrag ins Leere geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallkonstellation die der von dem Antragsteller zitierten En...