Die Regelung in Nr. 3103 VV enthält entgegen der Auffassung des SG Berlin keinen Sondertatbestand, noch nicht einmal einen Gebührentatbestand. Der Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr findet sich in Nr. 3102 VV. Die nachfolgende Vorschrift der Nr. 3103 VV regelt lediglich die Höhe der Verfahrensgebühr, und zwar der Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV! So steht es ausdrücklich im Gesetz: "Die Gebühr 3102 beträgt ...". Bei der Regelung in Nr. 3103 VV handelt es sich also lediglich um die Ermäßigung eines Gebührenrahmens. Das hat mit § 15a RVG – wie das SG Berlin zu Recht festgestellt hat – nun wirklich nichts zu tun.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?