1. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verurteilung des Anspruchsgegners wegen versuchten Mordes durch das LG. Der strafrechtlichen Verurteilung liegt der hier streitgegenständlich Vorgang zugrunde.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist entgegen der vom LG im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung auch nicht mutwillig.
Mutwilligkeit i.S.v. § 114 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde und stattdessen den kostengünstigeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn 30, 34 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er – anwaltlich vertreten – dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können, denn es handelt sich bei den beiden Möglichkeiten nicht um gleichwertige prozessuale Möglichkeiten. Die Annahme des LG, eine verständige Partei ohne Prozesskostenhilfe würde ihre Rechte ohne die Sorge um Rechtsnachteile und kostengünstiger im Wege des Adhäsionsverfahrens verfolgen, hält einer Überprüfung nicht Stand. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte – wie hier der Antragsteller – als Nebenkläger im Strafverfahren aufgetreten ist.
Freilich ist es ein rechtspolitisches Anliegen, dem Adhäsionsverfahren zukünftig mehr Geltung zu verschaffen. Der erst vom Vermittlungsausschuss in das OpferRRG 2004 eingefügte § 406 Abs. 1 S. 6 StPO erlaubt es dem Strafrichter, einen Antrag des Opfers auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nur dann abzulehnen, wenn der Antrag "unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint". Der bis dahin häufig anzutreffenden Praxis der Strafgerichte, dem Opfer ein Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren mit der Begründung zu versagen, dieses Verfahren verzögere das Strafverfahren, ist danach der Boden entzogen. Sofern das Strafgericht besondere Schwierigkeiten in der Bemessung des Schmerzensgeld sehen sollte, wäre es nicht gehindert, zumindest ein Grundurteil zu fällen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 406a Rn 13). Richtig ist auch, dass das Adhäsionsverfahren zwar zunächst kostengünstiger gewesen wäre. Allerdings erhöht sich das Kostenrisiko des Antragstellers, wenn das Strafurteil mit der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch vom Angeklagten und/oder der Staatsanwaltschaft angefochten und aufgehoben werden würde. Würde der Antragsteller danach gleichwohl noch das Zivilverfahren durchlaufen, hätte er letztlich das Kostenrisiko für vier Instanzen zu tragen (OLG Frankfurt/M. MDR 2007, 1389, 1390). Insofern würde der Zwang zur Geltendmachung der Schmerzensgeldansprüche im Adhäsionsverfahren die hilfsbedürftige Partei gegenüber einer vermögenden sogar benachteiligen. Es erscheint auch fraglich, ob sich das rechtspolitische Anliegen um Förderung des Adhäsionsverfahrens in der Praxis der Strafgerichte durchsetzen wird (vgl. hierzu Heghmann/Scheffler, Handbuch des Strafverfahrens Kap. VII Rn 969, 972, 973, 975), so dass die Bewertung, es handele sich um eine für den Geschädigten gleichwertige Möglichkeit, um zu seinem Recht zu kommen, eher zurückhaltend vorgenommen werden sollte. Ziel der Nebenklage ist es vorrangig, den vermeintlichen Straftäter einer gerechten Verurteilung zuzuführen. Eigene zivilrechtliche Ansprüche stehen im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäßig nicht im Vordergrund. I. S. d. rechtspolitischen Bemühungen, den Opfern einer Straftat die Durchsetzung ihrer begründeten Ansprüche zu erleichtern, kann auch die Änderung des Adhäsionsverfahrens nicht dazu führen, den nicht vermögenden Opfern den Zugang zu den Zivilgerichten zu erschweren. Dies würde dem Opferschutzgedanken gerade zuwiderlaufen, indem es dem nicht vermögenden Opfer die Entscheidungsfreiheit nimmt, aus nachvollziehbaren Gründen die Schmerzensgeldklage vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Auch nach der Gesetzesänderung bestehen beachtliche Gründe für eine solche Vorgehensweise. Eine wesentliche zeitliche Verzögerung des Zivilverfahrens wird in der Regel nicht zu besorgen sein, da der Zivilrichter zum Grund des Anspruches auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nehmen und mit dieser Begründung häufig Prozesskostenhilfeanträge des Schädigers zurückweisen kann. Die notwendigen Feststellungen zur Höhe des Schmerzensgeldes, die in vielen Fällen die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich machen, wären auch nach einer Grundentscheidung des Strafgerichtes erforderlich. Zudem sind erfahrungsgemäß die Ansprüche eines Opfers einer Straftat mit der Zuerkennung eines Schmerzengeldes nicht ausgeschöpft, vielmehr treten häufig Ansprüche auf Schadensersatz für materielle Schäden sowie ein Feststellungsantrag für künftige materielle und immaterielle Schäden hinzu.
Vorliegend würde die Entscheidung des LG d...