Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Vergütung einer Terminsgebühr nach dem Wert des Verfahrensgegenstands Umgang nicht zu. Dieser war zunächst nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass sich die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf diesen Gegenstand beziehen konnte. Die Regelung des Umgangs stellt einen anderen Verfahrensgegenstand als das Sorgerecht dar (vgl. nur Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 122 Rn 40; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 1543 mit zust. Anm. Mümmler). Der Ergänzungsbeschluss, mit dem Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung entsprechend dieser Rechtslage ergänzend auf "die getroffene Vereinbarung zum Umgang" erstreckt wurden, rechtfertigt die Erstattung der im Beschwerdeverfahren allein noch streitigen Terminsgebühr nach dem Wert des Gegenstands Umgang nicht. Von einer Prozesskostenhilfebewilligung "für einen Vergleich" oder "für eine Einigung" wird eine Terminsgebühr nicht erfasst (so zutreffend OLG Saarbrücken OLGR 2006, 750 [= AGS 2008, 35]; OLG Bamberg JurBüro 1990, 203; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 18. Aufl., § 48 Rn 120; a.A. OLG Köln FamRZ 2008, 707 [= AGS 2007, 547]; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691 [= AGS 2006, 349]).
Für den Fall, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs ausnahmsweise Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist anerkannt, dass Bewilligung und Beiordnung nicht die Terminsgebühr umfassen (BGH NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 349] für Erörterungsgebühr nach § 31 BRAGO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 18. Aufl., VV 3335 Rn 31 f.). Eine unterschiedliche Behandlung einer entsprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht gerechtfertigt (so zutreffend Mümmler, JurBüro 1990, 203; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 18. Aufl., § 48 Rn 120; a.A. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691 [= AGS 2006, 349]).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr bei Durchführung von zwei Verfahren und gemeinsamer Verhandlung mit Einigung eine Terminsgebühr auch nach dem Wert des Umgangsverfahrens zu gewähren wäre, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen, sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen oder sonst ihre Interessen zu vertreten. Sie dient aber nicht dazu, eine Partei – oder ihren Verfahrensbevollmächtigten – für ihren Verzicht auf ein (weiteres) streitiges Verfahren (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen" (BGH NJW 2004, 2595 [= AGS 2004, 349]).