Die Entscheidung des OLG München ist zutreffend und vorzüglich begründet. Das OLG zeigt auch Courage, indem es sich gegen die verfehlte BGH-Rechtsprechung, die am Gesetz vorbeigeht, zur Wehr setzt.
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. In Vorbem. 3 Abs. 3 VV findet sich keine Einschränkung, dass die Terminsgebühr nur in einem Verfahren entstehe, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
So ist auch noch niemand auf die Idee gekommen, die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin nur dann zuzubilligen, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nach der Logik des BGH müsste dies aber entsprechend gelten.
Erst recht ist noch niemand auf die Idee gekommen, dass für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins auch dann nur eine Terminsgebühr anfalle, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Führt man die Argumentation des BGH konsequent zu Ende, muss dies für alle Varianten der Vorbem. 3 Abs. 3 VV gelten, auch für die zweite Variante.
Auch schon ein Blick auf die Anm. zu Nr. 3104 VV zeigt, dass auch dort nicht in sämtlichen Fällen Voraussetzung ist, dass im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies gilt nur für Anm. Abs. 1 Nr. 1.
Im Fall der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) handelt es sich um ein Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Der Gerichtsbescheid setzt nämlich gerade keine mündliche Verhandlung voraus. Gerade die Tatsache, dass diese Variante gesondert geregelt ist und der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass diese bereits unter Nr. 1 falle, zeigt, dass er die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren auch angewandt wissen wollte, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Das gleiche gilt für Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV.
Die gleiche Rechtsfrage stellt sich nicht nur in Zivilsachen, sondern auch in Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren.
Immer wird in Eilverfahren der Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung und Erledigung des Verfahrens abgelehnt mit der Begründung, dass im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Auch hier gibt es jedoch couragierte Entscheidungen, die den Wortlaut des Gesetzes noch ernst nehmen und die sich vor allen Dingen – wie das OLG München – auch Gedanken über den Sinn und Zweck des Gesetzes machen.
Sinn und Zweck ist es nämlich, Gerichte zu entlasten, indem ein Anreiz geschaffen wird, dass die Anwälte außergerichtlich verhandeln und die Sache erledigen. Würde man die Gebühr für außergerichtliche Besprechungen nur dann zugestehen, wenn eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, würde man für diese Verfahren den Anreiz wegfallen lassen und im Gegenteil einen Anreiz dafür schaffen, es zur mündlichen Verhandlung kommen zu lassen. Damit wird aber dem Gericht nur Mehrarbeit verursacht.
Auch hier gilt wieder einmal: Das RVG ist tatsächlich so gemeint, wie es geschrieben ist. Hätte der Gesetzgeber weitere Einschränkungen gewollt, dann hätte er diese im Gesetz niedergelegt. Es ist nicht Sache des BGH, Gebühren der Anwälte zu beschneiden, weil er befürchtet, dass diese zu viel verdienen könnten.
Ein weiteres ist noch zu beachten: Unstreitig entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn die Beteiligten vor Einleitung des Verfahrens, aber bereits bei bestehendem Verfahrensauftrag Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führen. Dies hat der BGH ja mehrfach selbst klargestellt. In dieser Phase gibt es aber noch gar kein gerichtliches Verfahren und damit erst recht keine zwingende mündliche Verhandlung. Es mutet doch seltsam an, dass Anwälte vorgerichtlich die Besprechungsgebühr verdienen können, nicht aber, wenn das gerichtliche Verfahren einmal eingeleitet ist.
Einen Schönheitsfehler weist die Entscheidung des OLG München allerdings auf, nämlich bei der Festsetzung des "Beschwerdewerts": Das Gericht war nicht befugt, den Wert festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren in der Kostenfestsetzung entsteht bei Zurückweisung der Beschwerde eine wertunabhängige Gebühr (Nr. 1812 GKG-KostVerz.), so dass eine Wertfestsetzung für die gerichtlichen Gebühren nach § 63 Abs. 2 GKG unzulässig ist.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens hat lediglich für die Anwaltsgebühren Bedeutung. Hier ist das OLG aber nur dann zur Wertfestsetzung befugt, wenn ein Antrag gestellt wird (§ 33 RVG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit darf nur auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt werden, nicht von Amts wegen.
Der Gegenstandswert richtet sich auch nicht nach den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Wie bereits ausgeführt, sind die Wertvorschriften des GKG nicht anwendbar, weil keine wertabhängigen Gebühren anfallen. Dann greift auch nicht die Verweisung auf § 3 ZPO über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.
Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren bestimmt sich vielmehr nach der speziellen Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 RVG, der wiederum auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG verweist.