Das AG hat zu Recht auch eine 1,2-Terminsgebühr festgesetzt, da diese nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV für mindestens ein Telefongespräch zwischen den Parteien angefallen ist.
Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem RVG, die sowohl die Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO ersetzt, sollte erreicht werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BT-Drucks 15/1971, S. 209).
Eine Terminsgebühr kann nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV in folgenden Fällen entstehen:
- für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin;
- für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins;
- für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Daneben kann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu 3104 VV eine Terminsgebühr auch in im Einzelnen aufgeführten Fällen entstehen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geworden ist. In diesen Fällen ist dafür außerdem Voraussetzung, dass in den betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, da nur dann die schriftliche Tätigkeit des Anwalts einen Verhandlungstermin ersetzen und somit auch vergütungsrechtlich als gleichwertig angesehen werden kann (BT-Drucks 15/1971, S. 212).
Diese Vorschrift enthält allerdings keine Einschränkung der Grundregel der Vorbem. 3 Abs. 3 VV, sondern ergänzt und erweitert diese auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, ob mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattfand (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3104 Rn 7; AnwK-RVG/Schneider/Wahlen, 4. Aufl., Nr. 3104 Rn 1 u. 3). Daraus folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig ist, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Anm. zu Nr. 3104 VV vorliegt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Vorbem. 3 Rn 91 ff.; so auch jedenfalls für das Berufungsverfahren OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
Der gegenteiligen Ansicht (BGH v. 1.2.1007 – V ZB 110/06, JurBüro 2007, 252 [= AGS 2007, 298] u. 15.3.2007 – V ZB 170/06, JurBüro 2007, 525 [= AGS 2007, 397]) kann sich der Senat nicht anschließen. Schon der Wortlaut der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV, besagt, dass die Terminsgebühr "auch", aber nicht "nur" unter den darin genannten Voraussetzungen entsteht, während die Vorbem. 3 Abs. 3 VV gerade keine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten enthält. Würde die Anm. zu Nr. 3104 VV eine gleichwohl zu beachtende Einschränkung der allgemeinen Voraussetzungen nach Vorb. 3 Abs. 3 VV darstellen, könnte z.B. im Mahnverfahren grundsätzlich keine Terminsgebühr anfallen, während die Vorbem. 3.3.2. VV eine solche gerade vorsieht. Ebenso könnte in vielen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die auch keine obligatorische mündliche Verhandlung kennen, nie eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV anfallen. Entsprechendes gilt für eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 2. Var. VV im selbstständigen Beweisverfahren, deren Anfall jedoch allgemein für möglich gehalten wird (s. Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 3 Rn 36). Dies würde der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die rasche und einvernehmliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern, widersprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks 15/1971 S. 2). Der Aufwand des Anwalts, auf den dieser abstellt, ist nämlich im Fall einer Verhandlung mit dem Prozessgegner nicht deswegen geringer oder weniger wert, weil eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall nicht vorgeschrieben ist.
Ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO wegen der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung nach §§ 620a-620 g ZPO zu entscheiden, bei unterbliebener Terminierung als Verfahren angesehen werden kann, für das mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (so Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3104 Rn 19), kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
Im konkreten Fall ist die Tatsache, dass mindestens ein Telefonat zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattgefunden hat und dabei die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens erörtert wurde, durch das dem Schriftsatz beigefügten Schreiben belegt, welches ausdrücklich auf ein vorheriges Telefonat Bezug nimmt. Nach dem Vor...