Dieser Ansatz der Verfahrensgebühr ist zu korrigieren. Die Verfahrensgebühr ist auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem FG nach Nr. 3200 VV (Abschnitt 2 des dritten Teils der VV) mit dem Satz von 1,6 anzusetzen und nicht nach Nr. 3100 VV (Abschnitt 1 des dritten Teils der VV) mit dem Satz von 1,3.
Nach der Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV entstehen die Gebühren dieses Abschnitts "in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind." Nach Nr. 3100 VV (zu Abschnitt 1) ist die Verfahrensgebühr, soweit in Nr. 3102 nichts anderes bestimmt ist (betrifft Verfahren vor den Sozialgerichten), mit 1,3 anzusetzen.
Der folgende Abschnitt 2 des dritten Teils des VV bestimmt die Gebühren für "Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" und bestimmt damit Gebühren für das finanzgerichtliche Verfahren abweichend von Abschnitt 1. Die Bestimmungen des 1. Abschnitts gelten deshalb nicht (unmittelbar) für Verfahren vor dem Finanzgericht. Nach Nr. 3200 VV (zu Abschnitt 2, Unterabschnitt 1) ist die Verfahrensgebühr, soweit in Nr. 3204 VV nichts anderes bestimmt ist (betrifft Verfahren vor den Landessozialgerichten), mit 1,6 anzusetzen.
Das Niedersächsische FG hat sich in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 (6 KO 3/05 a.a.O.) auf die Regelung in der Vorbem. 3.2, Abs. 2 VV bezogen; nach dieser Vorbem. seien in Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz, in denen das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache ist, die Gebühren nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 zu berechnen. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 VV vollziehe lediglich den Schritt der gebührenrechtlichen Gleichstellung der Finanzgerichte mit den übrigen Obergerichten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sei jedoch nicht beabsichtigt, auch das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren vor dem Finanzgericht höher zu vergüten als bei anderen Gerichten höherer Instanz. Entsprechend berechne sich daher die Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem FG gem. Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 VV.
Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht nicht. Für die entsprechende Anwendung des Abschnitts 3.1 des VV auf die Verfahrensgebühr im Aussetzungsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung des Abschnitts 3.1 des VV gebieten würde.
Der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV geht deren Abs. 1 voraus. Dieser bestimmt, dass Abschnitt 2 des dritten Teils des VV "auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden" ist. Der nachfolgende Abs. 2 lautet: "Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. S. 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 2 u. 3, § 118 Abs. 1 S. 3 oder nach § 121 GWB."
Bereits aus Vorbem. 3.2 Abs. 1 VV ergibt sich, dass der in Abs. 2 enthaltene Verweis auf die Anwendbarkeit des Abschnitts 1 nicht für Verfahren vor dem FG gilt, denn das FG ist kein Rechtsmittelgericht. Vorbem. Abs. 2 S. 1 VV betrifft nicht Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, sondern andere (einstweilige) Verfahren. Vorbem. Abs. 2 S. 2 VV gilt u.a. für Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, und zwar ausdrücklich für Verfahren "vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit" und für die weiteren dort aufgeführten Verfahren. Angesichts dieser detaillierten, eindeutigen Regelung und der Bestimmung in Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV zu Unterabschnitt 1, dass dieser "in Verfahren vor dem Finanzgericht" anzuwenden ist – ohne dass dabei zwischen Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterschieden wird –, liegen weder ein gesetzlicher Verweis noch eine Regelungslücke vor, die die entsprechende Anwendung des Abschnitts 1 des dritten Teils des VV rechtfertigen.
Das Gericht schließt sich der vom FG Brandenburg vertretenen Auffassung an, dass "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts" die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren einheitlich mit dem Satz von 1,6 anzusetzen ist (Beschl. v. 30.5.2006–1 KO 541/06, EFG 2006, 1704, ebenso FG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008–6 KO 768/08 KF, EFG 2009, 217).
Der Gegenstandswert beträgt 300,00 EUR. Bei diesem Gegenstandswert beträgt eine Gebühr 25,00 EUR. Die Erinnerungsführer machen geltend, die Erhöhung der Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3 gem. Nr. 1008 VV führe nicht zu einem Erstattungsbetrag von 0,3 von 25,00 EUR, sondern sei ...