… hieß in den 50er Jahren ein Film mit James Dean. Daran fühlt man sich erinnert, wenn man die Entscheidung des BGH vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 (AGS 2011, 120) liest.
Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung zunächst damit zu befassen, ob die Vertretung eines Schuldners zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Vollstreckung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV oder eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auslöst. Die Vorinstanzen waren von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV ausgegangen. Der BGH hat jedenfalls insoweit zu Recht einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und damit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angenommen. Da eine 1,5-Geschäftsgebühr eingeklagt war, der Beklagte jedoch lediglich eine 1,3-Gebühr zugestanden hatte, musste sich der BGH jetzt mit der Höhe des angemessenen und billigen Gebührensatzes befassen. Für die Vorinstanzen war die Beantwortung dieser Frage nicht relevant, weil sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV angenommen hatten, die einen festen Gebührensatz ausweist.
Der BGH hätte also wegen einer Gebührendifferenz von 0,2 das Urteil der Vorinstanz aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen müssen. Offenbar wollte der BGH wegen einer solchen Bagatelle – noch dazu einer Kostensache – nicht aufheben und zurückverweisen und hat nach einem Weg gesucht, durchzuentscheiden. Dabei ist er dann zur Lösung seines Problems auf die sog. Toleranzrechtsprechung gestoßen, wonach eine Abweichung des Gebührensatzes von bis zu 20 % grundsätzlich nicht als unbillig angesehen wird. Ausgehend von der vom Beklagten zugestandenen 1,3-Gebühr belief sich der Toleranzbereich damit auf bis zu 1,56, sodass die eingeklagte Gebühr noch im Toleranzbereich lag und die Sache für den BGH erledigt war.
Die Entscheidung des BGH ist in diesem Punkt zunächst wenig beachtet worden, zumal auch im amtlichen Leitsatz, der sich nur zu der Problematik der Abgrenzung Vollstreckungstätigkeit/außergerichtliche Vertretung verhält, dazu nichts steht. Ungeachtet dessen ist der Anwaltschaft der "Quantensprung" des BGH nicht verborgen geblieben. Hatte die bis dahin einhellige Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Frage, ob eine 1,3-Geschäftsgebühr überschritten werden kann, um eine Rechtsfrage handelt, die voll überprüfbar ist, und nicht um eine Ermessensfrage, die einen Toleranzbereich eröffnet, ist der BGH darauf gar nicht erst eingegangen und hat es als selbstverständlich vorausgesetzt, dass auch für die 1,3-Schwellengebühr die Toleranzgrenze von 20 % gelte.
Dass die Anwaltschaft nunmehr hingehen und sich auf diese neue Rechtsprechung des BGH berufen werde, war vorauszusehen.
Das AG Halle, das in jüngster Zeit in Kostensachen ohnehin von sich reden macht, hat sich jetzt gegen den BGH gestellt und sich geweigert, diese Toleranzrechtsprechung zu übernehmen (S. 421, in diesem Heft).
Die Auffassung des AG Halle dürfte im Ergebnis auch zutreffend sein. Dass der BGH offenbar gar nicht gemerkt hat, was er mit seiner Entscheidung anrichten wird, zeigt sich daran, dass er sich mit der gegenteiligen Rechtsprechung in seiner Entscheidung überhaupt nicht auseinandersetzt und sie noch nicht einmal zitiert hat.
Die Entscheidung des AG Halle wird richtungsweisend sein, auch wenn sie für die Anwaltschaft im Einzelfall gegenüber der zitierten Entscheidung des BGH nachteilige Auswirkungen haben wird. Es ist dem AG Halle hoch anzurechnen, dass es den Mut hat, sich gegen eine unzutreffende Rechtsprechung des BGH zu stellen, anstatt diese gedankenlos zu übernehmen, wie dies leider allzu häufig geschieht.
Norbert Schneider