RVG VV Nrn. 7004, 7006 ZPO § 91 Abs. 1
Leitsatz
- Flugreisekosten nach Nr. 7004 VV sind – soweit eine Flugreise grundsätzlich angemessen ist – nach § 91 Abs. 1 ZPO nur in Höhe der Kosten für einen Flug in einer Kategorie der Economy Class mit Umbuchungsmöglichkeit erstattungsfähig.
- Die Angemessenheit von Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV) orientiert sich dem Grunde nach allein an der Frage der Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit. Ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens ist in der Regel nicht zumutbar. Die Partei und ihr Rechtsanwalt sind nicht gehalten, angemessene Flugkosten im Falle zusätzlich notwendig werdender Kosten einer Unterbringung durch besondere Anstrengungen – etwa eine deutlich längere Bahnfahrt – wieder zu reduzieren.
OLG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2010 – 4 W 249/09
1 Aus den Gründen
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Kosten einer Flugreise in der Business Class sowie die zusätzliche Festsetzung von Kosten der Übernachtung zuzüglich anteiliger Taxikosten.
Die im angegriffenen Beschluss mit 2.504,30 EUR festgesetzten Kosten sind wie aus dem Tenor ersichtlich um 121,45 EUR zu reduzieren, denn der Beklagten steht gegen die Klägerin wegen der Reise ihres Prozessbevollmächtigten von Düsseldorf nach Hamburg und zurück lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Flugreisekosten zu, die bei der Inanspruchnahme eines Fluges im Tarif Economy Flex angefallen wären (465,55 EUR netto). Ein Anspruch auf Erstattung von Flugreisekosten in der Business Class (hier 587,00 EUR) besteht nicht. An seiner davon abweichenden Auffassung (vgl. die von der Rechtspflegerin angeführte Entscheidung des Senats v. 23.4.2008 – 8 W 43/08) hält der Senat nach Beratung nicht fest (unten 1.).
Die Klägerin hat der Beklagten daneben aber in der festgesetzten Höhe auch die Kosten der Unterbringung des Rechtsanwalts der Beklagten zu erstatten, die durch die Anreise des Rechtsanwalts am Vortag bedingt sind, sowie die insgesamt angefallenen Taxikosten. Soweit der Senat in anderer Sache (Beschl. v. 5.11.2009 – 4 W 290/09) eine abweichende Auffassung vertreten hat, wonach im Falle der Anreise des Rechtsanwalts am Tag vor dem Gerichtstermin in jedem Fall allein die Kosten einer Bahnreise zu erstatten sind, wird daran nicht festgehalten (unten 2.).
1. Mit der etwa vom OLG Frankfurt (AGS 2008, 409 f.) vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, dass Flugreisekosten, die bei Nutzung der Business Class anfielen, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die auf eine Anreise mit der Bahn entfielen, denn die Partei ist – soweit es um die Bemessung erstattungsfähiger Reisekosten geht – gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen, so dass die Kosten einer Flugreise nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Klasse) stehen (BGH Rpfleger 2008, 279 ff.). Angesichts der auch im vorliegenden Fall deutlichen Differenz der von der Beklagten geltend gemachten Flugreisekosten (587,00 EUR netto) zu den für die Benutzung der Bahn anzusetzenden Kosten (200,00 EUR netto) folgt aus dem Gebot, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste Maßnahme zu wählen, jedenfalls, dass unter mehreren verfügbaren Flugreisetarifen der den Umständen nach günstigere Flugtarif zu wählen ist, der die Beförderung in gleicher Weise wie die Bahn gewährleistet, ohne den Reisenden unverhältnismäßigen Belastungen und/oder Risiken auszusetzen.
a) Das erfordert regelmäßig, einen Flug in der Economy Class statt in der Business Class zu wählen, denn die durch die Wahl der Economy Class gegenüber der teureren Business Class entstehenden Belastungen bzw. Nachteile stehen in keinem Verhältnis zu den in der Business Class anfallenden höheren Kosten. Der Reisekomfort ist in gleicher Weise hinreichend gegeben. Auf besondere Serviceleistungen besteht kein Anspruch. Das gilt auch für die in der Business Class verbesserte Sitzplatzsituation. Sie rechtfertigt die Inanspruchnahme der teureren Klasse nicht. Der Senat misst insbesondere der Möglichkeit zum ungestörten Aktenstudium keine Bedeutung zu.
Zum einen ist beim Studium von Akten oder sonstigen Unterlagen mit – unterstelltermaßen – vertraulichem Inhalt im Flugzeug unter keinen Umständen die Vertraulichkeit gewahrt, denn es ist angesichts der in einem Flugzeug gerichtsbekannt herrschenden Enge auch in der Business Class weder gewährleistet, dass ein anderer Fluggast, der vom Leser durch einen zusätzlichen Sitz getrennt ist, keinen Blick in aufgeschlagene Unterlagen werfen kann, noch kann verhindert werden, dass der hinter dem Leser sitzende Fluggast Einblick in die Unterlagen nimmt.
Zudem ist nach Auffassung des Senats die Reisezeit keine solche, die dem Prozessbevollmächtigten einer Partei auf Kosten der Gegenpartei die Bearbeitung von Akten ermöglichen soll.
In der Sache, in der der Rechtsanwalt die Reise unternimmt, kann er sich vor Antritt der Reise die notwendigen Informationen verschaffen. Soweit...