Die Klägerin hatte den Beklagten nach Ausspruch außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen eines Mietverhältnisses auf Räumung der überlassenen Gewerberaumflächen in Anspruch genommen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin der begehrte Räumungsanspruch zustand. Widerklagend hat der Beklagte die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.761,08 EUR in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis spätestens zum 30.6.2011 endet. Im Gegenzug für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 275.000,00 EUR zu zahlen.

Das LG hat mit angefochtenem Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit gem. § 41 Abs. 2 GKG auf 53.686,08 EUR und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 328.686,08 EUR (= 53.686,08 EUR + 275.000 EUR) festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung hat der Beklagte Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass die Abfindung in Höhe von 275.000,00 EUR zu keinem Mehrwert geführt habe.

Auf die Beschwerde hin hat das OLG den Streitwert auf 55.447,16 EUR herabgesetzt.

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