Der streitgegenständliche Vergleichsmehrwert in Höhe von 275.000,00 EUR ist nicht entstanden, da die Parteien im Vergleich nur den Räumungsrechtsstreit erledigt haben, indem sie sich über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.
Streitgegenstand des Klageverfahrens war allein die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten die vorzeitige Räumung des Mietobjektes verlangen konnte. Die Möglichkeit einer "Räumung gegen Zahlung" stand zwar im Raum, war aber nie Streitgegenstand und ist auch durch die bloße Vereinbarung im Vergleich nicht zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden.
Der damit klageweise allein rechtshängige Streit um die Räumung des Mietobjektes ist dadurch beendet worden, dass die Klägerin (erst) im Rahmen des Vergleichs die Verpflichtung zur Zahlung von 275.000,00 EUR übernommen hat, um die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und damit die klageweise begehrte vorzeitige Räumung des Mietobjektes zu erreichen.
Geeinigt haben sich die Parteien also vergleichsweise über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, die Gegenstand des Klageverfahrens war. Der Wert eines solchen Streites bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahreswert der Miete, der hier 53.686,08 EUR beträgt. Das gilt auch für den Gegenstandswert des Vergleiches; denn Gegenstandswert eines Vergleichs ist stets das, worüber sich die Parteien geeinigt haben, und nicht das, worauf sie sich geeinigt haben. Zu bewerten ist also nur der verglichene Gegenstand; eine im Gegenzug zu erbringende Ausgleichs- oder Abfindungszahlung ist für den Gegenstandswert unmaßgeblich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Abfindungsvergleich"). Maßgeblich unter Wertgesichtspunkten ist daher allein die Einigung über den rechtshängigen Räumungsanspruch. Durch die Einigung auf eine "Räumung nur gegen Zahlung" entsteht kein Vergleichsmehrwert (so auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 444 = NZM 2009, 296 [= AGS 2008, 569] für die vergleichsweise Verpflichtung zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe).
Da der Streitwert des Rechtsstreits und damit auch der Gegenstandswert des Vergleichs allerdings unter Berücksichtigung der Widerklage in Anwendung des § 45 Abs. 1 und 4 GKG die landgerichtliche Festsetzung übersteigen, ohne einen Gebührensprung auszulösen, war insoweit von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG zugleich – wie aus dem Tenor ersichtlich – die landgerichtliche Festsetzung insgesamt aus Klarstellungsgründen zu korrigieren.