Zu Leitsatz 1)
Ein Räumungsvergleich hat grundsätzlich auch dann keinen Mehrwert, wenn sich der Vermieter verpflichtet, eine "Umzugsbeihilfe" oder eine vergleichbare Abfindung zu zahlen. Der Wert einer Umzugskostenbeihilfe oder Abfindung, die vergleichsweise vereinbart wird, erhöht den Wert nicht, wenn sie lediglich gewährt wird, um die Auszugsbereitschaft des Mieters zu erhöhen.
Wird die Umzugsbeihilfe oder die Abfindung dagegen als Gegenleistung zur Abgeltung anderer nicht anhängiger Ansprüche gewährt, dann wirkt sich dieses werterhöhend aus. Maßgebend ist dann der Wert des Anspruchs, der durch die Umzugsbeihilfe abgegolten werden soll
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als Gegenleistung für teilweisen Verzicht auf Räumungsfrist, |
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zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, |
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zur Abgeltung eventueller Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung. |
Zu Leitsatz 2)
Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend. Werden vorgerichtliche Kosten isoliert im Wege der Widerklage geltend gemacht, handelt es sich dabei immerhin um eine Hauptforderung, die zu bewerten ist. Die Werte von Klage und Widerklage werden in diesem Fall auch addiert (§ 45 Abs. 1 GKG). Es liegt keinesfalls derselbe Streitgegenstand zugrunde. Auch wenn sich die Ansprüche gegebenenfalls wechselseitig ausschließen, fehlt es jedoch an der wirtschaftlichen Identität.
Der Anwalt hatte vorgerichtlich versucht, für den Mieter die Kündigung eines Mietverhältnisses (monatliche Kaltmiete 500,00 EUR) abzuwehren. Der Vermieter erhebt anschließend Klage auf Räumung. Der Anwalt bestellt sich daraufhin für den Mieter und beantragt Klageabweisung. Gleichzeitig erhebt er Widerklage auf die durch die Abwehr der Kündigung entstandenen Kosten, die er wie folgt berechnet:
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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(Wert: 8.400,00 EUR) |
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673,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
693,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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31,77 EUR |
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Gesamt |
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825,27 EUR |
Der Streitwert der Klageforderung beläuft sich auf 6.000,00 EUR, der Wert der Widerklage auf 825,17 EUR. Die Werte werden nach § 45 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
Norbert Schneider