Die Klägerin hatte durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten einen Überprüfungsantrag stellen lassen. Gegen die Zurückweisung des Überprüfungsantrages legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Die Beklagte half dem Widerspruch vollständig ab und erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten. Daraufhin beantragte die Klägerin die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 240,00 EUR (netto). Die Beklagte setzte mit Kostenfestsetzungsbescheid lediglich eine Geschäftsgebühr i.H.v. 120,00 EUR fest und stützte diese Festsetzung auf Nr. 2401 VV. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und vertrat weiterhin die Auffassung, die Festsetzung habe nach der Nr. 2400 VV zu erfolgen. Das SG hat die Klage zunächst durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Hiergegen beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass § 15a RVG nicht beachtet sei und die Anwendung von Nr. 2401 VV zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung unbemittelter Kläger führen würde. Das SG hat die Klage auch nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.

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