Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Widerspruchsverfahren. Geschäftsgebühr: Anwendung des verminderten Gebührenrahmens der Nr 2401 RVG-VV bei vorangegangener Tätigkeit im Überprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Rechtsanwalt im Überprüfungsverfahren vorbefasst, richten sich seine Gebühren im Widerspruchsverfahren nach Nr 2401 VV RVG.

2. § 15 a RVG ist bei Betragsrahmengebühren weder direkt noch analog anwendbar.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerseite wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren.

Mit Überprüfungsantrag vom 14.01.2009 (Bl. 376 VA) ließ die Klägerin unmittelbar durch ihren Prozessbevollmächtigten Überprüfungsanträge für die Erstattungsbescheide vom 18.05.2007 und vom 01.06.2007 stellen.

Gegen die Zurückweisung des auf den Erstattungsbescheid vom 01.06.2007 gerichteten Überprüfungsantrages legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.03.2010 (Bl. 460 VA) Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde durch die Beklagte unter dem Aktenzeichen W .../10 geführt.

Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 19.04.2010 vollständig ab und erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten (Bl. 473 VA).

Mit Kostennote vom 10.05.2010 (Bl. 527 VA) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis RVG in Höhe von 240,00 € (netto).

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.06.2010 (Bl. 530 VA) setzte die Beklagte die Geschäftsgebühr in Höhe von 120,00 € fest und stützte diese Festsetzung auf Nr. 2401 Vergütungsverzeichnis RVG.

Die Klägerseite ist der Auffassung, die Festsetzung habe nach der Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis RVG zu erfolgen. Im Übrigen sei die Kostenfestsetzung fehlerhaft, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht auf Rahmengebühren sondern auf Wertgebühren abstelle.

Unter dem 06.10.2010 hatte das Gericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Hiergegen beantragte die Klägerseite mündliche Verhandlung. Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2010 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass § 15a RVG nicht beachtet sei und die Anwendung von Nr. 2401 VV RVG zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung unbemittelter Kläger führen würde.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 01.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010 zu verpflichten, die im Widerspruchsverfahren W .../10 entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 309,40 € festzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Kostenfestsetzung für ordnungsgemäß.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt hatten.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 01.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen höheren Erstattungsanspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X, da die Beklagte die Verfahrensgebühr zutreffen nach Nr. 2401 und nicht nach Nr. 2400 VV RVG festgesetzt hat.

1. Die Bestimmung der Gebühr richtet sich nach Nr. 2401 VV RVG.

Nr. 2401 Vergütungsverzeichnis RVG hat folgenden Wortlaut:

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung oder für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach der WBO beträgt

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Konkurrenzverhältnis zwischen Nr. 2500 und 2501 Vergütungsverzeichnis RVG a.F. ist die den verminderten Gebührenrahmen zusprechende Nr. 2501 des Vergütungsverzeichnisses im Rahmen des § 63 Abs. 1 SGB X anzuwenden, sofern der Bevollmächtigte bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet war (BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 11 AL 24/08 R, Rdnr. 23 ff.).

Die zu Nr. 2500 und 2501 Vergütungsverzeichnis RVG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die inhaltsgleichen Vorschriften nach der Neufassung anzuwenden, die nunmehr in Nr. 2400 und 2401 Vergütungsverzeichnis RVG kodifiziert sind.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unmittelbar durch ihren Prozes...

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