Bei dem ermäßigten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV handelt es sich nicht um einen Anrechnungstatbestand, sondern um einen besonderen Gebührenrahmen bei Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren. Die Vorschrift des § 15a RVG ist daher weder unmittelbar noch analog anwendbar.
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