Das AG hat die Ehe der Beteiligten mit Urt. v. 11.8.2010 geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 628 Nr. 4 ZPO abgetrennt.
Mit Beschl. v. 19.1.2011 hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich zustande gekommen ist, wonach ein Versorgungsausgleich zwischen ihnen nicht stattfinde.
Mit Schriftsatz v. 14.4.2011 beantragte die Antragsgegnerin, die im Scheidungsverfahren gewährte Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin auch auf das isolierte Versorgungsausgleichsverfahren zu erstrecken. Die Antragsgegnerin hat angeführt, ihr hätte ein rechtlicher Hinweis erteilt werden müssen, dass sie ihren Antrag umstelle. Die Entscheidung des BGH sei erst nach Beschlussfassung ergangen. Für die Antragsgegnerin sei somit nicht erkennbar gewesen, dass sie einen erneuten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen müsse.
Das AG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr für eine Bewilligung sei. Der BGH habe am 16.2.2011 entschieden, dass in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde, das Verfahren den Charakter als Folgesache verloren habe und als selbstständiges Verfahren fortzuführen sei. Eine Erstreckung der im Scheidungsverbund gewährten Prozesskostenhilfe auf das isolierte Versorgungsausgleichsverfahren sei daher zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, die anführt, dass sich die bereits für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vorliegende Verfahren beziehe. Die Rechtsfrage, ob abgetrennte Versorgungsausgleichssachen weiterhin Folgesachen oder ein eigenständiges Verfahren seien, sei noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung streitig gewesen. Es hätte demnach eines richterlichen Hinweises bedurft, dass ein neuer Antrag zu stellen sei.
Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 27.1.2011, also noch vor der Entscheidung des BGH, eine Abrechnung nach altem Recht vorgenommen. Diese sei wegen der Festsetzung der Gebühr für den Vergleich gerügt worden. Der Hinweis, dass die Abrechnung offensichtlich im getrennt abzurechnenden Versorgungsausgleichsverfahren vorzunehmen sei, sei wiederum nicht erfolgt. Erst mit Schreiben vom 11.4.2011 sei die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des BGH vom 16.2.2011 hingewiesen worden.
Die Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hat, blieb ohne Erfolg.