In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbstständige Familiensache fortzuführen ist, handelt es sich um eine selbstständige Familiensache. Nach der Entscheidung des BGH spricht der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1.9.2009 als "selbstständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbstständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbstständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (BGH FamRZ 2011, 635).
Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gem. § 624 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbstständigen Verfahren neu entschieden werden, §§ 76 ff. FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]; OLG Jena AGS 2011, 134).
Dabei wird insbesondere die Bedürftigkeit nach den aktuellen Verhältnissen des Antragstellers zu prüfen sein. Die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich auch nach den Kriterien des § 78 Abs. 2 FamFG (Götsche, FamRZ 2009, 2047, 2052).
Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (BGH FamRZ 2010, 1427 [= AGS 2010, 446]).
Zu den o.g. Kriterien der Erforderlichkeit der Beiordnung fehlt es an Vortrag der Antragsgegnerin aufgrund unterbliebener Antragstellung.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsausgleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in der neuen selbstständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbstständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]).
Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Instanzende kommt nicht in Betracht. Verfahrenskostenhilfe kann regelmäßig nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden, da die Verfahrenskostenhilfe es dem Beteiligten, der die Kosten eines Verfahrens nicht tragen kann, ermöglichen soll, das Verfahren durchzuführen. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Beendigung der Instanz ist deshalb regelmäßig ausgeschlossen, da insoweit eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mehr möglich ist. Die Instanz endet auch durch einen Vergleich. Wird danach erst Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rn 2 b).
Ausnahmsweise kann Verfahrenskostenhilfe zwar auch noch nach Ende der Instanz bewilligt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt wurde und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt unter anderem voraus, dass die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt sind (OLG Bamberg FamRZ 1996, 618).
Die Frage, ob mit Rücksicht auf die in dem Altverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nunmehr erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt und beschieden werden muss, war im Zeitpunkt der Vereinbarung der Beteiligten über den Versorgungsausgleich bereits seit längerem streitig (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 15.9.2010, FamFR 2010, 514 unter Hinweis auf OLG Naumburg FamRZ 2011, 391; OLG Jena a.a.O., m.w.N.). Insoweit hätte für die Antragsgegnerin um so eher Veranlassung bestanden, erneut Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.