Entgegen der Annahme der Klägerin besteht für sie keine Gerichtskostenfreiheit.
In § 2 Abs. 1 S. 1 GKG heißt es: "In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen."
Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich als Träger der Justizhoheit ohnehin den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation tragen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023). Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).
Der § 2 Abs. 1 GKG zugrunde liegende Gesichtspunkt einer Kompensation, der zur einer gesetzlich angeordneten Gerichtskostenfreiheit führt, greift nicht mehr für "Einheiten", die nicht ausschließlich für Rechnungen des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung dieser "Einheit" verwaltet werden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; siehe auch Petzold, in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 2. Aufl., § 2 GKG "Eigenbetriebe"). Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (vgl. BGH Rpfleger 1982, 81; BGH, VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A. OLG Hamm JurBüro 2010, 543; vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 28982). Damit wird klargestellt, dass die Gerichtskostenfreiheit nicht allein durch die Trägerschaft mittelbarer Staatsgewalt gerechtfertigt ist (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023). Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft die Abgrenzung auch für nicht rechtsfähige "Einheiten" des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbstständigt sind (BGH Rpfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A. OLG Hamm JurBüro 2010, 543).
Danach ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein von der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG ausgeschlossen.
Denn der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat sich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt des Landes Schleswig-Holstein (haushälterisch) verselbstständigt.
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nimmt zwar gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Organisationserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein für den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig (Amtsblatt für S.-H. 2010, 238; im Folgenden: Organisationserlass) öffentliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb wird aber (auch) als Dienstleistungsunternehmen verstanden, das seine Leistungen (auch) kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbringt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Organisationserlass). Der Landesbetrieb führt seine Aufgaben mit dem Ziel einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durch (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Organisationserlass). Der Landesbetrieb wird i.S.v. § 26 Landeshaushaltsordnung geführt (§ 6 Abs. 1 Organisationserlass; siehe zu diesem wichtigen Aspekt sogleich unten). Die Finanzierung des Landesbetriebs erfolgt (auch) durch Einnahmen von Dritten (vgl. § 7 Abs. 1 Organisationserlass). Leistungen an Dritte werden nur gegen kostendeckendes Entgelt erbracht (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 Organisationserlass). Aus § 12 Organisationserlass ist zu entnehmen, dass der Landesbetrieb Jahresüberschüsse erwirtschaften kann. § 14 Organisationserlass erlaubt ausdrücklich eine kaufmännische Buchführung.
Entscheidend ist zudem Folgendes: Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist über § 26 Abs. 1 S. 1 Landeshaushaltsordnung nur verpflichtet, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Darüber hinaus ist gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Landeshaushaltsordnung der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftplan dem Haushaltsplan lediglich als Anlage beizufügen oder in die Erläuterung aufzunehmen. Nach § 26 Abs. 1 S. 3 Landeshaushaltsordnung sind im Haushaltsplan nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplanes als Anlage zum Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein beinhaltet aber noch keine Verwaltung des Landesbetriebes i.S.v. § 2 Abs. 1 GKG nach diesem Haushaltsplan (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH Rpfleger 1981, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LSG Niedersachsen-Bremen BeckRS 2010, 67246; vgl. auch BGH MDR 1997, 503).
Indessen führt die Frage der rechtlichen Zuordnung des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein zum Land Schleswig-Holstein zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beschränkung der Kostenbefreiung gilt auch unselbstständige öffentliche "Einheiten" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sofern sie a...