Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen die Festsetzungsentscheidung des Rechtspflegers des Gerichts des ersten Rechtszuges über § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft, die nach h.A. geltende einwöchige Beschwerdefrist (vgl. OLG Koblenz NJW 2005, 917 f., a.A. – Zwei-Wochen-Frist der ZPO – OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349) ist eingehalten.
Die Kammer hat als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde in der grundsätzlich in Strafverfahren vorgeschriebenen Dreierbesetzung zu entscheiden. Zwar wird teilweise vertreten, dass über den Verweis auf die Vorschriften der ZPO in § 464b S. 3 StPO in Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung gem. § 568 Abs. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden habe (so OLG Rostock JurBüro 2009, 541, 542; OLG Hamm, Beschl. v. 17.4.2007 – 4 Ws 97/07). Mit der h.A. (vgl. nur Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53. Aufl., § 464b Rn 7, m.w.N.) ist jedoch von einer Entscheidung durch das auch ansonsten übliche Dreiergremium bei dem Beschwerdegericht auszugehen. Zum einen sind die Vorschriften der ZPO auch nach dem Verweis in § 464b S. 3 StPO nur entsprechend anzuwenden, weswegen sie nur dort zur Anwendung gelangen können, wo sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (vgl. BGH NJW 2003, 763). Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist der StPO indes fremd. Dass auch der Gesetzgeber daran nichts grundlegend ändern wollte, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass er bei Schaffung des RVG eine Zuständigkeit des Einzelrichters beispielsweise in § 33 Abs. 8 RVG ausdrücklich gesetzlich geregelt hat, ohne aber eine umfassendere Regelung aufzunehmen, die zur Zuständigkeit des Einzelrichters führt. Insbesondere ist für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren keine entsprechende Regelung aufgenommen worden. Daraus aber muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Beschwerdegerichts in Dreierbesetzung gerade nichts ändern wollte.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
I.H.v. 95,20 EUR sind dem Verurteilten notwendige Auslagen entstanden, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung der Kammer mit Beschl. v. 21.4.2009 als im Umfang der Ablehnung der Eröffnung angefallene Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen sind.
Zur Berechnung dieser festzusetzenden Auslagen ist die sog. "Differenztheorie" heranzuziehen, nach der sich im Falle einer Teileröffnung (vergleichbar mit einem Teilfreispruch des Angeklagten) der erstattungsfähige Teil der für die Gesamtverteidigung entstandenen Vergütung aus der Differenz zwischen dem für die Verteidigung gegen alle Anklagepunkte erwachsenen Gesamthonorar und dem – fiktiv anzunehmenden – Honorar ergibt, das entstanden wäre, wenn sich die Verteidigung nur auf diejenigen Vorwürfe beschränkt hätte, bezüglich derer das Hauptverfahren eröffnet worden ist und die letztlich zur Verurteilung führten.
Die Differenzbetrachtung muss anhand der einzelnen geltend gemachten Gebühren gesondert bewertet werden.
Im Rahmen der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, die der Verteidiger hinsichtlich des gesamten Verfahrens mit 165,00 EUR angesetzt hat, führt die Anwendung der "Differenztheorie" zu ausscheidbaren und damit erstattbaren Mehrkosten i.H.v. 65,00 EUR.
Wie auch der Bezirksrevisor beim LG zutreffend ausgeführt hat, ist der Ansatz der Mittelgebühr für die Gesamtverteidigung nach den Grundsätzen des § 14 RVG angemessen. In der Sache ging es insgesamt neben dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften auch um drei Missbrauchsvorwürfe an Kindern und Jugendlichen, die eine aus Anwaltssicht jedenfalls durchschnittliche Einarbeitung erforderlich machte.
Vergleicht man diese Gesamtverteidigung jedoch mit dem hypothetischen Fall, dass sich der Verurteilte mithilfe seines Verteidigers lediglich gegen den letztlich vor dem AG verhandelten Tatvorwurf des Sich-Verschaffens und tateinheitlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hätte verteidigen müssen, erscheint hierfür der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt. Bei dem letztlich verhandelten Tatvorwurf handelte es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, den der Verurteilte eingeräumt hat und der eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht erforderlich machte. Auch die Einarbeitung in einen solchen, vor dem Strafrichter bei dem AG verhandelten Fall stellt eine aus Anwaltssicht in Umfang und Schwierigkeitsgrad unterdurchschnittliche Tätigkeit dar, die mit einer unterhalb der Mittelgebühr bei 100,00 EUR anzusetzende Grundgebühr angemessen abgegolten wird.
Betreffend die Verfahrensgebühr führt die Differenzbetrachtung zu ausscheidbaren, erstattbaren Mehrkosten i.H.v. 15,00 EUR.
Auch hier ist den Ausführungen des Bezirksrevisors zu folgen, nach denen auch im Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr angemessen ist.
Eine erstattbare Gebührendifferenz ergibt sich bei einem Vergleich zwi...