1. Die Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter sind gem. § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste.
  2. Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.7.2009 – 9 KSt 4.08 Buchholz 310 § 164 VwGO Nr. 3).
  3. Wenn sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr im selben Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG auch der unterlegene Prozessgegner auf die Anrechnung berufen.

VGH Mannheim, Beschl. v. 1.2.2011 – 2 S 102/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?