Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.7.2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist.
Normenkette
RVG § 60 Abs. 1 S. 1, § 15a
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG Köthen wird unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
(Das OVG Lüneburg hat mit Beschl. v. 17.11.2009 - 10 OA 166/09 - ausgeführt:
"... Nach der Rechtsprechung des Senats und des BVerwG war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl. I, 2449) am 5.8.2009 geklärt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist (vgl. Beschluss des OLG Naumburg vom 28.3.2008 -10 OA 143/07 -, NdsRpfl. 2008, 290; BVerwG, Beschl. v. 22.7.2009 - BVerwG 9 KSt 4.08 -, juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - X ZB 1/09
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.7.2009 ist hier in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Nach dieser unverändert gebliebenen Übergangsvorschrift ist die Vergütung des Rechtsanwalts nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag - wie im Falle des Klägers - vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden ist. Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.7.2009 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht ..."
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1und 2 ZPO).
Fundstellen