Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr. Ein unbedingter Auftrag war dem Rechtsanwalt des Klägers vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 erteilt worden.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.7.2009 im vorliegenden Fall in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Nach dieser unverändert gebliebenen Übergangsvorschrift sei die Vergütung des Rechtsanwalts nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag - wie im Fall des Klägers - vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung erteilt worden sei. Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG komme ein Rückgriff auf den erst durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30.7.2009 in des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2009, 3 WF 261/09

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