Nach der Rspr. des BGH (FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]), der sich der Senat anschließt, richtete sich das auf den am 10.6.2009 eingereichten Scheidungsantrag eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zunächst nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht. Aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind jedoch als selbstständige Familiensachen fortzuführen und auf sie ist nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden.
Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln, und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbstständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gem. § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 [= AGS 2010, 533]; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg – 13 WF 166/10 [= AGS 2011, 125]. Dies entspricht der Rechtslage zu den nach früherem Recht gem. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. abgetrennten und als selbstständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und, wie sich aus seinem Festsetzungsantrag vom 11.1.2011 ergibt, auch abgerechnet hat. Soweit diese Vergütung den Versorgungsausgleich betrifft, was hier der Fall ist, muss sie sich der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in der neuen selbstständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbstständigen Folgesache gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn 16 [= AGS 2010, 533]; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635). Dies bedeutet, dass das FamG grundsätzlich sowohl den Streitwert für das nach altem Recht zu behandelnde Verfahren als auch den Verfahrenswert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens, für das neues Recht gilt, festzusetzen hat.
Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Wertfestsetzung erfolgt, wobei unter den gegebenen Umständen und entsprechend der übereinstimmenden Handhabung des FamG und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten davon ausgegangen wird, dass sie sich ausschließlich auf das nach neuem Recht zu behandelnde, abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren bezieht, da in dem Festsetzungsbeschluss vom 11.5.2010 offenbar nicht mehr das alte, sondern bereits das neue Recht angewandt wurde und auch die mit Beschl. v. 23.2.2011 vorgenommene Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 11.5.2010 zweifelsfrei auf der Anwendung neuen Rechts beruht. Lediglich die Festsetzung des Streitwerts des Versorgungsausgleichsverfahrens bis zur Abtrennung steht noch aus; dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Der Senat teilt die Auffassung des FamG, wonach vorliegend keine Ausgleichsansprüche "nach der Scheidung" i.S.v. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG verfahrensgegenständlich waren, die einen Ansatz von 20 % je Anrecht rechtfertigen könnten. Dies entspricht der ganz h.M., der sich der Senat anschließt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 132, m.w.N.), und widerspricht entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners auch nicht dem Gesetzeswortlaut, im Gegenteil! Denn das Versorgungsausgleichsgesetz enthält in den Überschriften über die jeweiligen Abschnitte eine Differenzierung zwischen dem "Wertausgleich bei der Scheidung" (Kapitel 2, Abschnitt 2), worin der hier in Rede stehende Ausgleich geregelt ist, und dem "Wertausgleich nach der Scheidung" (Kapitel 2, Abschnitt 3), der den Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG betrifft. Exakt dieselbe Unterscheidung enthält auch § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Da im Übrigen die Wertfestsetzung des FamG nicht beanstandet wird und diesbezüglich auch keine Bedenken bestehen, hält der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen stand. Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.