Leitsatz (amtlich)
1. Zur gebührenrechtlichen Behandlung vor dem 31.8.2009 abgetrennter und danach fortgeführter Folgesachen Versorgungsausgleich.
2. In abgetrennten Folgesachen Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrens-wert für jedes Anrecht grundsätzlich 10 % der maßgeblichen Einkünfte; durch die Abtrennung ändert sich insoweit nichts.
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen 2 F 351/10 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach vom 11.5.2010 - 2 F 276/09 S - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23.2.2011 - 2 F 351/10 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit am 10.6.2009 eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner angetragen. Durch Urteil des Familiengerichts vom 4.5.2010 - 2 F 276/09 S - wurde die Ehe geschieden. Zuvor hatte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschl. v. 11.5.2010 - 2 F 276/09 S - hat das Familiengericht den Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.880 EUR festgesetzt. Mit Beschl. v. 8.11.2010 - 2 F 351/10 VA - hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt und eine Regelung hinsichtlich vier auszugleichender Anrechte getroffen. Mit am 30.11.2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840 EUR (= 40 % von 9.600 EUR - das sind die nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Einkünfte der Beteiligten) festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat mit am 12.1.2011 eingereichtem Schriftsatz beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680 EUR festzusetzen mit der Begründung, es sei für jedes der vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte eine Quote von 20 % des maßgeblichen Einkommens anzusetzen. Auf den Hinweis des Familiengerichts, wonach bereits eine endgültige Wertfestsetzung vorliege, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners klargestellt, dass sein am 12.1.2011 eingereichter Antrag als Streitwertbeschwerde zu werten sei. Mit Beschluss vom 23.2.2011 hat das Familiengericht in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 11.5.2010 den Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner am 2.3.2011 eingereichten Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass der Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680 EUR festgesetzt wird. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 635), der sich der Senat anschließt, richtete sich das auf den am 10.6.2009 eingereichten Scheidungsantrag eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zunächst nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht. Aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind jedoch als selbständige Familiensachen fortzuführen und auf sie ist nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden.
Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gem. § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240, Rz. 15; Borth FamRZ 2010, 1210 [1211]; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu den nach früherem Recht gem. § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. abgetrennten und als selbständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und, wie sich aus seinem Festsetzungsantrag vom 11.1.2011 ergibt, auch abgerechnet hat. Soweit diese Vergütung den Versorgungsausgleich betrifft, was hier der Fall ist, muss sie sich der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rz. 16; Borth FamRZ 2010, 1210 [1211]; Schneider NJW-Spezial 2008, 635). Dies bedeutet, dass das Familiengericht grundsätzlich sowohl den Streitwert für das nach altem Recht zu behandelnde Verfahren als auch den Verfahrenswert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens, für das neues Recht gilt, festzusetzen hat.
Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Wertfestsetzung erfolgt, wobei unter den g...