Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass in der Hauptverhandlung vorläufig nach § 153a StPO eingestellt wird und später nach Erfüllung der Auflagen dann endgültig.

Insoweit führt der BGH in seiner Begründung aus, es bedürfe keiner weiteren Mitwirkung des Anwalts, damit endgültig eingestellt werde; die endgültige Einstellung hänge lediglich von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten ab.

Dies geht m.E. häufig an der Praxis vorbei.

Im Hauptverhandlungstermin stimmt ein Beschuldigter häufig der vorläufigen Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße zu. Ebenso häufig reut ihn dies aber im Nachhinein, weil sich Mandanten in aller Regel unschuldig fühlen und es nach nochmaligem Überdenken als schreiende Ungerechtigkeit empfinden, dass sie eine Geldbuße zahlen sollen.

In diesen Fällen bedarf es häufig weiterer Mitwirkungen des Anwalts, den Beschuldigten zu überreden und auch dazu anzuhalten, die Auflagen pünktlich zu erfüllen. Daher kann durchaus eine Mitwirkung des Anwalts an der endgültigen Einstellung gegeben sein.

Überzeugender erscheint die Begründung des BGH, dass es sich bei der vorläufigen Einstellung und der späteren anschließenden Einstellung faktisch um eine einzige Einstellung handelt, die in der Hauptverhandlung ausgesprochen wird. Faktisch handelt es sich um eine zweistufige Einstellung. In der Hauptverhandlung wird bedingt eingestellt für den Fall, dass die Auflage erbracht wird. Es ergeht keine neue Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach Erfüllung der Auflage einzustellen. Vielmehr kommt der endgültigen Einstellung lediglich noch deklaratorische Bedeutung zu.

Anders muss es sich aber verhalten, wenn nach einer vorläufigen Einstellung aus einem anderen Grunde endgültig eingestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Im Termin zur Hauptverhandlung wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße vorläufig eingestellt. Der Beschuldigte zahlt die Geldbuße nicht. Der Verteidiger trägt daraufhin nochmals vor, so dass nunmehr nach § 153 StPO eingestellt wird, oder der Verteidiger weist auf eine zwischenzeitlich anderweitige Verurteilung hin, so dass das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wird.

In diesem Fall muss eine zusätzliche Gebühr entstehen, weil der Anwalt die erneute erste Hauptverhandlung entbehrlich macht.

Die Entscheidung des BGH ist in einem Punkt aber noch interessanter. Der BGH hat nämlich entschieden, dass die zusätzliche Gebühr durch Einstellung oder Einspruchsrücknahme auch nach Aussetzung einer Hauptverhandlung entstehen kann.[1] Im konkreten Fall kam es darauf zwar nicht an; der BGH hat jedoch ausdrücklich auch zu diesem Fall Stellung genommen und Position bezogen. Danach geht der BGH zu Recht davon aus, dass auch nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung (wieder) eine zusätzliche Gebühr entstehen kann, weil der Anwalt in dieser Phase durch seine Tätigkeit bewirkt, dass die ansonsten zwingend gebotene erste Hauptverhandlung vermieden wird.

Insoweit ist die Entscheidung des BGH nicht nur für Strafsachen richtungsweisend, sondern auch für Bußgeldsachen, bei denen das gleiche Problem im Rahmen der Nr. 5115 VV auch auftreten kann. Auch hier bejaht die Rspr. zu Recht eine zusätzliche Gebühr, wenn sich das Verfahren nach Aussetzung der Hauptverhandlung ohne weitere Hauptverhandlung dadurch erledigt, dass

  das Verfahren eingestellt wird,[2]
  der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
  das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG entscheidet.[3]

Die gegenteilige Rechtsprechung[4] ist angesichts der vorstehenden Entscheidung des BGH nicht mehr vertretbar.

Norbert Schneider

[1] So bereits OLG Hamm AGS 2008, 228; OLG Bamberg AGS 2007, 138 = StraFo 2007, 130 = NStZ-RR 2007, 159 = StV 2007, 481 = RVGprof. = RVGreport 2007, 150; AG Bad Urach AGS 2007, 307; LG Düsseldorf AGS 2007, 26; AG Tempelhof-Kreuzberg zfs 2010, 287; AG Oldenburg VRR 2008, 323 = StRR 2008, 323 (bestätigt durch LG Oldenburg, Beschl. v. 2107.2008 – 5 Qs 268/08); AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV RVG Rn 44; Burhoff, Nr. 4141 VV RVG Rn 21, Fall Nr. 6; Gerold/Schmidt/Burhoff, 19. Aufl. 2010, Nr. 4141 VV RVG Rn 21; Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 18; a.A. AG Hannover, Urt. v. 22. 11. 2007 – 425 C 14144/07.
[2] AG Berlin-Tiergarten AGS 2007, 140.
[3] AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637 = NJW-Spezial 2008, 29; LG Cottbus zfs 2007, 529; AG Saarbrücken AGS 2010, 20 = NJW-Spezial 2010, 125.
[4] Zuletzt AG München JurBüro 2011, 26 = NJW-Spezial 2011, 123; AGS 2010, 599 = DAR 2011, 57 = VRR 2011, 80 = RVGprof. 2011, 109; LG Detmold AGS 2009, 588 = NStZ-RR 2010, 64 = StRR 2009, 403 RVGreport 2010, 107 = VRR 2010, 119.

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