Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV entsteht diese zusätzliche Gebühr, wenn durch eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies gilt auch in entsprechender Anwendung für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft, verbunden mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV 4141, Rn 19).
Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit.
Eine Ursächlichkeit der Mitwirkung für die Einstellung ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit. Es ist daher entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht darauf abzustellen, dass das Ziel des Angeklagten möglicherweise ein Freispruch – nach Hauptverhandlung – war.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter sich gegen den in einem Strafbefehl gegen ihn erhobenen Vorwurf nur mit dem Einspruch nach § 410 StPO wehren kann, der grundsätzlich die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins erfordert, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat jedoch die Hauptverhandlung entbehrlich gemacht.
Die Gebühr ist nach Anm. Abs. 3 Nr. 4141 i.V.m. Nr. 4106 VV antragsgemäß auf 140,00 EUR festzusetzen.
Im Übrigen gilt Folgendes:
Die geltend gemachte Grundgebühr nach Nr. 4100 VV ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG aufgestellten Kriterien nicht gerechtfertigt.
Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors im Rahmen seiner dem Angeklagten bekannten Stellungnahmen, wonach der Arbeitsaufwand für den Verteidiger unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs erheblich unter dem Durchschnitt anderer Strafverfahren lag, der Sachverhalt einfach gelagert war und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten als stark unterdurchschnittlich einzustufen sind. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahmen Bezug. Es entspricht std. Rspr., dass auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr sind (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 14 RVG Rn 18 ff.).
Die Kammer teilt danach die Auffassung des Bezirksrevisors, dass in der Gesamtschau unter Abwägung aller genannten Kriterien die beantragte Mittelgebühr nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr sind die festgesetzten 120,00 EUR angemessen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV ist nicht angefallen. Diese entsteht nur für die Teilnahme an den dort unter Nr. 1–5 genannten Terminen. Der Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung der Kraftfahrzeuge fällt nicht darunter.
Eine Erstattung des Tage- und Abwesenheitsgeldes sowie der Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV und 7004 VV kommt ebenfalls nicht in Betracht.
In Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor ist die Kammer der Auffassung, dass die Teilnahme an diesem Besichtigungstermin der Fahrzeuge durch den Sachverständigen nicht notwendig i.S.d. §§ 464a StPO, 91 Abs. 2 ZPO war. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechte des Angeklagten bei dem Besichtigungstermin ohne Hinzuziehung des Verteidigers nicht gewahrt worden wären. Die Notwendigkeit der Anwesenheit hat der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV ist nicht entstanden. Ein Hauptverhandlungstermin hat nicht stattgefunden. Er war auch noch nicht anberaumt worden, sodass hierfür eine – erstattungsfähige – Vorbereitungszeit erforderlich gewesen wäre (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O. 4108 Rn 9). Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 Abs. 1 StPO erst mit dem Aufruf der Sache und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, mit der gerichtlichen Sachaufklärung. Dies ist keine Verhandlung zur Sache im Sinne der Nr. 4108 VV. Die insoweit zitierte Rspr. betreffen erkennbar nicht einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Geltendmachung dieser Gebühr in Widerspruch zu der geltend gemachten zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV.
Erforderlich für die Anwendung der Nr. 4141 VV ist gerade, dass eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat.
Zwecks Festsetzung der Rahmengebühr war die Kammer nicht gem. § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet, ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren, sondern allein auf den Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. BVerwG NJW 2006, 247 ff. [BVerwG 17.8.2005 – 6 C 7.04]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung und eine Auslagenverteilung nach § 473 Abs. 4 StPO liegen nicht vor, da die sofortige Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg hat.