In dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren hatte die Beteiligte zu 1) die Antragstellerin vertreten. Dieser war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Urt. v. 1.9.2008 hatte das AG die Ehe nach vorheriger Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden. Der Streitwert für die Ehescheidung ist auf 9.600,00 EUR und der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden.

De Beteiligte zu 1) hatte zunächst beantragt, die ihr zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 743,57 EUR festzusetzen. Bei diesem Antrag hat sie einen Streitwert von 9.600,00 EUR (ohne Versorgungsausgleich) zugrunde gelegt. Das AG hat daraufhin antragsgemäß die Vergütung auf 743,75 EUR festgesetzt.

Mit späterem Antrag hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von weiteren 11,90 EUR beantragt, und zwar ausgehend von einem Streitwert von 11.600,00 EUR (9.600,00 EUR Ehescheidung zuzüglich 2.000,00 EUR Versorgungsausgleich). Auch dieser Betrag von 11,90 EUR wurde antragsgemäß festgesetzt.

In dem vorliegenden, abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hat das AG der Antragstellerin durch Beschl. v. 10.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Durch weiteren Beschl. v. 10.10.2011 ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Verfahrenswert ist auf 3.840,00 EUR festgesetzt worden.

Aufgrund eines weiteren Antrages sind zugunsten der Beteiligten zu 1) zunächst 32,73 EUR festgesetzt worden.

Später hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihre Vergütung auf weitere 597,97 EUR festzusetzen.

Diese Vergütung setzte sich wie folgt zusammen:

 
Praxis-Beispiel
 
Gegenstandswert Vergütung
1,3-Verfahrensgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV 3.840,00 EUR 265,20 EUR
1,2-Terminsgebühr gem. § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV 3.840,00 EUR 244,80 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Nettobetrag   530,00 EUR
Umsatzsteuer   100,70 EUR
Summe   630,70 EUR
abzüglich bereits gezahlter   -32,73 EUR
    597,95 EUR

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das FamG zurückgewiesen. Das AG hat die Auffassung vertreten, dass die Gebühren aus dem Scheidungsverfahren in vollem Umfang anzurechnen seien.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie korrigiert ihren Antrag dahingehend, dass ein Betrag von 11,90 EUR noch in Abzug zu bringen sei. Es sei deshalb ein Betrag von 586,07 EUR festzusetzen.

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