Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
Auf Anforderung des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin als Nachweis über das bezogene Pflegegeld einen Bewilligungsbescheid der AOK und ein Folgegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Lande Bremen vorgelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Pflegegeld um Leistungen nach § 37 SGB XI handelt, die für die am […] 2004 geborene Tochter der Antragstellerin gewährt werden. Da die Antragstellerin das Pflegegeld in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als eigenes Einkommen angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie diese Leistungen als weitergeleitetes Pflegegeld vereinnahmt.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI stellt weder beim pflegebedürftigen Kind der Antragstellerin noch bei der Antragstellerin selbst anrechenbares Einkommen i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO dar.
Soweit es um das pflegebedürftige Kind geht, ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Gesetz. Nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Verfahrenskostenhilfe (Musielak/Fischer, 8. Aufl. 2011, § 115 ZPO, Rn 6; Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 115 ZPO, Rn 15).
Für die Frage, ob bei der Antragstellerin das an sie als Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen zu berücksichtigen ist, fehlt es hingegen an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI ist beschränkt auf den Pflegebedürftigen selbst. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, der zufolge die Vorschrift klarstellt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind (BT-Drucks 12/5262, S. 94). Zur Einkommensanrechnung bei der Pflegeperson ist mit § 13 Abs. 6 SGB XI nachträglich eine Regelung in das Gesetz eingefügt worden, die jedoch in ihrem sachlichen Anwendungsbereich auf die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen beschränkt ist. Nach dieser Vorschrift ist das Pflegegeld bei Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wobei allerdings unter engen Voraussetzungen Ausnahmen gelten.
Wie weitergeleitetes Pflegegeld mit Blick auf § 115 ZPO behandelt werden soll, ist umstritten. Vielfach wird es nicht als Einkommen i.S.d. Vorschrift angesehen (OLG Bamberg OLGR 2000, 200; OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2011 – 4 WF 190/11; BayVGH, Beschl. v. 15.3.2005 – 11 B 3.2981; Musielak-Fischer, 8. Aufl. 2011, § 115 Rn 6; BeckOK-Reichling, Stand 1.1.2012, § 115 ZPO Rn 17; allgemein für einkommensabhängige Sozialleistungen auch KassKomm-Leitherer, Stand Januar 2009, § 37 SGB XI Rn 6). Dies wird überwiegend mit dem Charakter des Pflegegeldes begründet, das bei seiner Weiterleitung außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses kein Entgelt darstelle, sondern eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft. Gelegentlich wird auch auf die gesetzgeberische Wertung verwiesen, die in der steuerlichen Privilegierung des weitergeleiteten Pflegegeldes nach § 3 Nr. 36 EStG zum Ausdruck komme.
Teils wird diese Nichtanrechnung jedoch insgesamt in Frage gestellt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 235) oder zumindest eine teilweise Anrechnung vorgenommen (LAG Hamm, Beschl. v. 23.5.2005 – 14 Ta 282/05). Begründet wird dies mit der Erwägung, die Leistungen sollten zumindest teilweise einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Pflegeperson wegen der geleisteten Pflege nicht oder nicht voll berufstätig sein kann. Zudem sei weitergeleitetes Pflegegeld auch unterhaltsrechtlich nicht stets unbeachtlich.
Die zuletzt genannte Ansicht widerspricht indessen der gesetzgeberischen Zielsetzung, auf der die Regelung zum weitergeleiteten Pflegegeld in § 13 Abs. 6 SGB XI beruht. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 14/407, S. 4) soll diese Vorschrift sicherstellen, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. In ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden zivilrechtlichen Rspr. wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird. Dies ist für den Gesetzgeber nicht mit dem sozialpolitischen Anliegen vereinbar, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaf...