1. Eine Aufrechnung setzt die Erteilung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach § 10 RVG voraus.
  2. Die Vorschrift des § 10 RVG findet auch auf die Abrechnung vereinbarter Vergütungen Anwendung.
  3. Soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt, ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem Mandanten die Berechnung transparent zu machen, auch § 10 Abs. 2 S. 1 RVG anzuwenden.
  4. Ein Anwalt ist verpflichtet, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen, wenn für ihn nach der Sachlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mandant zum Kreis der Berechtigten i.S.d. BerHG gehören könnte. Das setzt aber voraus, dass der Mandant ausdrücklich oder stillschweigend auf seine finanziellen Verhältnisse aufmerksam gemacht hat. Dass dem Auftraggeber später im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ersetzt keinen Sachvortrag und belegt nicht die Bedürftigkeit zur Zeit des außergerichtlichen Auftrags.

LG Wuppertal, Urt. v. 7.3.2013 – 9 S 122/12

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