Bereits heute sind "überlange" Verfahren ein heikles Thema und nicht ohne Grund sollen diese begrenzt werden. Angesichts personeller und sachlicher Ressourcen kommt eine zeitlich adäquate Bearbeitung in vielen Gebieten der Justiz zu kurz. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltsverein sehen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom Juni 2012 bereits die Gefahr einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung durch die akute Überlastungssituation der Rechtspfleger. Auch Praktiker sehen bereits eine Gefahr für Verfahrensverzögerungen. Durch die geschaffene Übertragungsmöglichkeit für die Länder wird ein solches Dilemma unnötig vergrößert. Es entstehen zusätzliche Aktenwege und damit vermeidbarer Aufwand. Durch die Verteilung der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Richter und Rechtspfleger sind Verfahrensverzögerungen vorprogrammiert. Erfahrungsgemäß dauert es oft viele Wochen, bis eine Partei alle Nachweise erbracht hat, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht benötigt werden. Das Hin und Her zwischen Richter und Rechtspfleger wird sich in jedem Fall negativ auf den Fortgang des Verfahrens auswirken. Wenn die Erhebung der Klage oder der Fortgang des Verfahrens von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden, kann der Richter in dem Verfahrensstadium bis zur Entscheidung des Rechtspflegers überhaupt keine verfahrensfördernden Anordnungen treffen, sondern muss die Entscheidung des Rechtspflegers abwarten. Ein Verlust personeller Ressourcen - zusätzlich zur zweigeteilten Zuständigkeit sind auch personelle Verschwendungen wie sie durch den Umlauf entstehen, etwa durch die Geschäftsstelle oder die Wachtmeister, zu beachten - ist die Folge. Ungeklärt ist auch die Frage der zeitlichen Bearbeitung durch beide Organe. Wird die Übertragung angeordnet, ist der zuständige Rechtspfleger indes abwesend oder krank oder bedarf er für seine Prüfung weitergehender Nachforschungen verzögert sich das Hauptsacheverfahren weiter. Dies ist unter dem Aspekt der sachlichen Unabhängigkeit der Bearbeitung durch den Rechtspfleger und dessen Weisungsfreiheit insbesondere bei fristgerecht notwendigen Entscheidungen bedenklich. Ist eine sehr zeitnahe Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe – etwa noch am gleichen Kalendertag – erforderlich, soll dies nach der Gesetzesbegründung – je nach den "regionalen Gegebenheiten" – zwar im Einzelfall einer Übertragung entgegenstehen. Da sich die Begründung aber nicht gesetzlich fixiert wiederfindet und auch die schwammige Formulierung der "regionalen Gegebenheiten" nicht weiter definiert wird, bleibt unklar, wie zu verfahren ist, wenn dennoch eine Übertragung erfolgt. Vielfach wird der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte gar nicht in der Kürze der Zeit entscheiden können, etwa weil persönliche Hinderungsgründe entgegenstehen (Urlaub/Krankheit), aber auch weil sachliche Voraussetzungen nicht vorliegen (kurzfristiges, unvollständiges Hereinreichen des PKH-Antrags, was in der Praxis "Regelfall" ist, s.o.). Unabhängig davon ist der Rechtspfleger auch nicht verpflichtet, sofort zu entscheiden oder auf die richterlich angeordneten Termine Rücksicht zu nehmen. Durch die Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit bei Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wird zeitgleich eine weitere Möglichkeit geschaffen, die zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen wird. Durch die Annahme, der Rechtspfleger werde sich als "Fachmann" für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etablieren, wird in Konsequenz eine Verlagerung der Prüfung von oberflächlich hin zu einer sehr vertieften Prüfung erwartet werden dürfen. Kommt es hierbei häufiger zu Ablehnungen, was dann ebenfalls in Konsequenz zu erwarten sein wird, wird auch die Zahl der Rechtsmittel steigen. Durch die Sofortige Beschwerde kann es dann zu nicht unerheblichen Verzögerungen führen. Verringert sich der Gebührenstreitwert, weil der Richter den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit teilweise zurückweist, kann es dazu kommen, dass es einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 4 ZPO bedarf. Zusätzliche weitere Wege fallen an. In Konsequenz denkbar sind auch Konstellationen, in denen in einem Verfahren mehrere Rechtsmittel zulässig sind. Ein Nebenverfahren wird somit zum zweiten Hauptverfahren. Dies führt zu einem Nachteil für alle Verfahrensbeteiligten, im Wesentlichen aber auch für die Anwaltschaft. Dies sollte vermieden werden.