1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Erstattungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der Erstattungsschuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vollstreckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskosten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Festsetzungs- und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der Kostenansatz – wie vorliegend – durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtskostenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg JurBüro 2001, 374; OLG Celle AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, Stand 15.1.2013, § 104 Rn 19 f.; Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn 7; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn 12; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn 32, § 91 Rn 54; Dorndörfer in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn B 88; a.A. OLG München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Einwand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324).
Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718, 719; Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG korrigieren zu lassen.
bb) Die der Beklagten offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeizuführen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des BGH v. 7.9.2011 (VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311) zu Unrecht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen worden, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.
(2) Der – wie oben unter aa) aufgezeigt – nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der Beklagten entgegen der Sicht des Beschwerdegerichts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatz...