Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren. Erstattungsschuldner. Erstattungsgläubiger. Gerichtskostenvorschuss. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Kostengrundentscheidung. Prozessverbindung. Gebührenermässigung
Leitsatz (amtlich)
Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.9.2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 8.2.2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).
Normenkette
GKG § 66; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 104; AktG § 246 Abs. 3 S. 6; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.04.2012; Aktenzeichen 18 W 197/11, 18 W 198/11, 18 W 200/11) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.06.2011; Aktenzeichen 3-5 O 210/08) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.04.2011; Aktenzeichen 3-5 O 210/08) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.04.2011; Aktenzeichen 3-5 O 210/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 23.4.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Kläger zu 2), 4), 5), 9), 16), 17) und 24) auf jeweils 3.468 EUR und hinsichtlich der Klägerin zu 23) auf 6.618 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 2), 4), 5), 9), 16), 17) und 24) i.H.v. jeweils 3.468 EUR nebst Zinsen und der Klägerin zu 23) i.H.v. 6.618 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.
Rz. 2
Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16.8.2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem OLG Frankfurt im Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des LG Frankfurt vom 13.1.2009 entschiedenen Ausgangsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2), 4), 5), 9), 16), 17) und 24), die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wandten, leisteten auf der Basis eines Streitwerts von 150.000 EUR jeweils einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.468 EUR; die Klägerin zu 23), die auch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29.8.2008 angefochten hatte, zahlte auf der Basis eines Streitwerts von 350.000 EUR einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 6.618 EUR. Die Klagen wurden vom LG gem. § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Rz. 3
Nach dem Vergleichsschluss setzte das LG gegenüber der Beklagten mit Kostenrechnung vom 21.3.2011 restliche Gerichtskosten i.H.v. 14.244 EUR an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der Beklagten ist bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das LG zu deren Gunsten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Festsetzungsbeschlüsse hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Erstattungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der Erstattungsschuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vollstreckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskosten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Festsetzungs- und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der Kostenansatz - wie vorliegend - durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 7
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtskostenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
Rz. 8
aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Celle, AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rz. 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rz. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rz. 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, Stand 15.1.2013, § 104 Rz. 19 f.; Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rz. 7; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 12; MünchKomm/ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rz. 32, § 91 Rz. 54; Dorndörfer in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rz. B 88; a.A. OLG MünchenAnwBl. 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Einwand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324).
Rz. 9
Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718, 719; Beschl. v. 7.9.2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rz. 8). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rz. 12). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG korrigieren zu lassen.
Rz. 10
bb) Die der Beklagten offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeizuführen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Rz. 11
(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des BGH vom 7.9.2011 (VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311) zu Unrecht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen worden, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rz. 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.
Rz. 12
(2) Der - wie oben unter aa) aufgezeigt - nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der Beklagten entgegen der Sicht des Beschwerdegerichts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatzverfahren verwehrt werden.
Rz. 13
Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 315; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374). Die Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet der Beklagten allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den überhöhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 KostVfg; BGH, Urt. v. 25.10.1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, 871; OLG München AnwBl. 1990, 396, 397; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; Hansens, RVGreport 2011, 471, 472). Das von der Beklagten eingeleitete Erinnerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244 EUR erhält bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der Beklagten sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618 EUR angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die Beklagte demgegenüber mit Gerichtskosten i.H.v. 30.894 EUR. Eine weitergehende Korrektur des Kostenansatzes würde damit zu Rückzahlungen an die Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der Beklagten unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgreicher Anfechtung des Kostenansatzes gegenüber den Klägern mit ihrem Anspruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele.
Rz. 14
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zumindest dann, wenn - wie hier - der Erstattungsschuldner die Überprüfung des Kostenansatzes in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das Verfahren gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den Kostenansatz betreffenden Einwände ausgesetzt wird.
Rz. 15
b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die von der Beklagten gegen den Kostenansatz erhobenen Einwände nicht greifen.
Rz. 16
aa) Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen (BGH, Urt. v. 8.2.2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rz. 13; für die Rechtsanwaltsvergütung: BGH, Beschl. v. 10.5.2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rz. 9 ff.). Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
Rz. 17
bb) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde bleiben die vor der Verbindung der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen (BGH, Urt. v. 8.2.2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rz. 13; OLG Koblenz MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 542; a.A. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 246 Rz. 26; allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO: Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 35 GKG Rz. 12; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 3 GKG Rz. 17; Wagner in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 147 Rz. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 147 Rz. 9; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rz. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rz. 10). Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Rz. 18
Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil diese mit der Klageeinreichung noch nicht "aufgebraucht" sind. Die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV GKG) fallen als Pauschalgebühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 GKG) an und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1210 Rz. 10). Das Gerichtskostenrecht sieht für den Fall der Prozessverbindung keine Gebührenermäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 KV GKG die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten Rechtszugs nicht nur beispielhaft, sondern abschließend (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1211 Rz. 27; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rz. 1). Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der Prozessverbindung nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 KV GKG genannten Ermäßigungstatbestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer solchen führt die Prozessverbindung nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG nicht. Eine Verringerung der Prozesskostenbelastung für die Parteien ist im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen vorgesehen.
Fundstellen
NJW 2013, 2824 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
EWiR 2013, 535 |
JurBüro 2013, 592 |
NZG 2013, 1186 |
WM 2013, 1357 |
ZIP 2013, 1445 |
AG 2013, 594 |
JZ 2013, 512 |
MDR 2013, 1008 |
NJ 2013, 6 |
Rpfleger 2013, 2 |
Rpfleger 2013, 651 |
ZfS 2013, 587 |
AGS 2013, 433 |
RVGreport 2013, 359 |
Mitt. 2013, 428 |
PAK 2013, 196 |