GKG §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 66 ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 104 AktG § 246 Abs. 3 S. 6
Leitsatz
- Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.2.2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
- Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 S. 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 8.2.2011 – II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).
BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 12/12
1 Sachverhalt
Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 2), 4), 5), 9), 16), 17) und 24) in Höhe von jeweils 3.468,00 EUR nebst Zinsen und der Klägerin zu 23) in Höhe von 6.618,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.
Die Beklagte hatte durch gerichtlichen Vergleich im Verfahren 5 U 42/10 vor dem OLG im Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil des LG entschiedenen Ausgangsverfahrens übernommen. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten, gegen die sich Aktionäre mit Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2), 4), 5), 9), 16), 17) und 24), die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wandten, leisteten auf der Basis eines Streitwerts von 150.000,00 EUR jeweils einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.468,00 EUR; die Klägerin zu 23), die auch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung angefochten hatte, zahlte auf der Basis eines Streitwerts von 350.000,00 EUR einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 6.618,00 EUR. Die Klagen wurden vom LG gem. § 246 Abs. 3 S. 6 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nach dem Vergleichsschluss setzte das LG gegenüber der Beklagten restliche Gerichtskosten in Höhe von 14.244,00 EUR an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der Beklagten ist bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat das LG zu deren Gunsten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Festsetzungsbeschlüsse hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Erstattungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vorschüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar sei der Erstattungsschuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Vollstreckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskosten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Festsetzungs- und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte, wenn der Kostenansatz – wie vorliegend – durch den Festsetzungsschuldner tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtskostenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg JurBüro 2001, 374; OLG Celle AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21 Stichwort Erfüllung; H...