Einführung
Durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 haben sich auch die in Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren zu erhebenden Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten geändert, die insbesondere bei bestehenden Vorauszahlungspflichten der Gerichte und Gerichtsvollzieher beachtet werden sollten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
I. Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
1. Gerichtskosten
Mit Wirkung zum 1.8.2013 wurden die Festgebühren der Nrn. 2111 bis 2114 GKG-KostVerz. angehoben. Danach sind zukünftig 20,00 EUR zu zahlen für
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Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835, 839 ZPO), |
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Pfändung von Herausgabeansprüchen (§§ 846 bis 848 ZPO), |
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Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO), |
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Zwangsvollstreckung in Schiffspart (§ 858 ZPO), |
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Herausgabe bei Gewahrsam bei einem Dritten (§ 886 ZPO), |
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Ermächtigung zur Vornahme vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO), |
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Zwangsgeld bei nichtvertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO), |
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Anträge auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, |
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Anträge auf Aussetzung einer Verwertung nach § 813 b ZPO, |
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Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. |
Für die Verfahren nach §§ 829, 835, 839, 846–848, 857, 858, 886–888 ZPO besteht weiterhin eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 Abs. 6 GKG. Vorauszuzahlen sind dabei sowohl die Verfahrensgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. als auch die Auslagenpauschale für eine Zustellung (Nr. 9002 GKG-KostVerz.), die unverändert 3,50 EUR beträgt. Erfolgt die Zustellung wie beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Parteibetrieb, ist nur die Verfahrensgebühr vorauszuzahlen.
Sind durch das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen (§ 788 ZPO), entsteht zwar keine Gerichtsgebühr, jedoch fallen Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) an, die je Zustellung 3,50 EUR betragen. Diese Kosten sind wegen § 17 Abs. 1 GKG vorschussweise zu zahlen, zudem kann die Vornahme der Kostenfestsetzung von der Zahlung abhängig gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, die Zustellungskosten sogleich mit dem Kostenfestsetzungsantrag einzuzahlen. Sie werden auf Antrag (Hinzusetzung aller gezahlten Gerichtskosten) in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen.
2. Anwaltskosten
Der Anwalt erhält für die Tätigkeit in einem vorgenannten Verfahren eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV sowie eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Die hierfür maßgebliche Gebührentabelle des § 13 RVG wurde durch das 2. KostRMoG gleichfalls erhöht. Es handelt sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 1, 6, 9, 13 RVG stets um besondere Angelegenheiten.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 RVG, sodass es auf den Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Vollstreckungskosten) ankommt. Wird Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO wegen Unterhaltsforderungen gepfändet, sind auch die zukünftigen Ansprüche in die Wertberechnung einzubeziehen, jedoch bestimmt § 25 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 RVG, dass wegen § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur die für die ersten zwölf Monate nach Eingang des Antrags (z. B. auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) zu zahlenden Beträge zu berücksichtigen sind. Wird der Antrag durch den Schuldner gestellt, z.B. nach § 765a ZPO, ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs. 2 RVG).
Beispiel
Beantragt wird der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung erfolgt wegen 2.000,00 EUR Hauptforderung (gewöhnliche Geldforderung), 150,00 EUR Zinsen, 100,00 EUR Vollstreckungskosten.
Die Gerichtskosten betragen
Verfahrensgebühr, Nr. 2111 GKG-KostVerz. |
20,00 EUR |
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.250,00 EUR) |
60,30 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
12,06 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 72,36 EUR) |
13,75 EUR |
Gesamt |
86,11 EUR |
Dabei ist zu beachten, dass diese Kosten in dem wegen § 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zwingend zu verwendenden Formular (Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV) nicht auf Blatt 3 (Vollstreckungskosten) einzutragen sind, weil die Kosten des Verfahrens wegen des Erlasses des Pfändungs- und Übereisungsbeschlusses bereits gesondert auf Blatt 10 des Formulars festgesetzt werden. Entsprechendes gilt bei einer Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen für Bl. 4, 10 in dem Formular nach Anlage 3 zu § 2 Nr. 1 ZVFV.
II. Vollstreckungsklauseln
1. Gerichtskosten
Die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen bleibt gebührenfrei. Ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (§ 733 ZPO), entsteht zukünftig eine Festgebühr von 20,00 EUR (Nr. 2110 GKG-KostVerz., Nr. 1600 FamGKG-KostVerz.). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht seit dem 1.8.2013 für Verfahren nach § 733 ZPO eine Gebühr nach Nr. 18001 GNotKG-KostVerz., die gleichfalls 20,00 EUR beträgt. Es besteht stets Vorauszahlungspflicht (§ 12 Abs. 6 GKG, § 14 Abs. 3 FamGKG, § 13 S. 1 GNotKG).
Gebührenfrei bleibt auch die Erteilung von qualifiziert...