VV RVG Nr. 3104; Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F.
Leitsatz
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde, und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.
OLG Jena, Beschl. v. 19.4.2013 – 9 W 188/13
1 Aus den Gründen
Wenn in einem Gerichtstermin – wie vorliegend im Rechtsstreit vor dem LG – zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren – hier dem vorliegenden – rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2011 – 25 WF 255/10 [= AGS 2012, 62]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2008 – 6 W 166/07 [= AGS 2008, 224]; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 940 [= AGS 2005, 256]); und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3104, Rn 81).
In dem – hier beschwerdegegenständlichen – Rechtsstreit des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV (Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) keine "selbstständige" Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem Gesetzeszweck nicht entspräche (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., m.w.N.).
Danach ist im vorliegenden Rechtsstreit keine Terminsgebühr angefallen, sondern im Verfahren vor dem LG eine solche aus der Summe der Einzelstreitwerte von 72.469,84 EUR, mithin 1.440,00 EUR, wovon – unbeschadet des dort bestandskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens – 446,48 EUR auf das hiesige Verfahren entfallen, die unter Maßgabe der oben zitierten Rspr. nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dementsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.
AGS, S. 384 - 385